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Apotheken-A bei dm

Zur Rose hat Markenrecht verletzt

15.12.2015  15:36 Uhr

Von Christina Müller / Das Oberlandesgericht München hat es bestätigt: Die werbliche Nutzung des Apotheken-A durch die Versandapotheke Zur Rose in Kooperation mit der Drogeriemarktkette dm hat gegen geltendes Markenrecht verstoßen. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor.

Zwar habe Zur Rose als Versandapotheke mit dem Logo für seinen eigenen Betrieb werben dürfen, stellten die Richter fest. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Logistikleistung der Drogeriekette im Vordergrund gestanden: »Beworben werden mit der angegriffenen Werbung insbesondere die in den dm-Märkten aufgestellten Pharma-Punkte«, heißt es in der Begründung. Der Versandhandel habe das geschützte Zeichen somit auch zur Reklame für die Leistung seines Kooperationspartners verwendet. »Hierzu ist er nach der Markensatzung nicht befugt.«

 

Pharma-Punkte eingestellt

 

Die sogenannten Pharma-Punkte waren dm-eigene Terminals, an denen Kunden Medikamente bei Zur Rose bestellen und anschließend in der Drogerie abholen konnten. Gleichzeitig waren dort spezielle Gesundheitsangebote von dm abrufbar. Aufgrund mangelnder Kundennachfrage hatte dm die Pharma-Punkte im April 2015 wieder abgeschafft.

 

Als diese jedoch 2013 unter Verwendung des Apotheken-A großflächig beworben worden waren, war der Deutsche Apothekerverband (DAV) als Inhaber der Markenrechte vor Gericht gezogen. Bereits im Januar 2015 hatte der Verband in erster Instanz Recht bekommen. Die Beklagten waren in Berufung gegangen – und verloren nun auch den Prozess vor dem Oberlandesgericht.

 

Logistik im Vordergrund

 

Ausschlaggebend für die Entscheidung der Richter war, dass auf dem Plakat vor allem der Service des dm-Markts im Fokus stand. Das sei für den Verbraucher missverständlich. »Der Verkehr verbindet das Apotheken-A mit den Logistikleistungen der dm-Märkte, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird«, schreibt das Gericht. Es bestätigte somit das Urteil des Landgerichts München. Demnach besteht für den DAV Anspruch auf Schadenersatz in nicht bezifferter Höhe. /

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