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Abgeltungssteuer

Aktienverluste nutzen

Datum 01.12.2009  15:32 Uhr

Von Oliver Schmitz / Seit Anfang 2009 gilt die Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus Aktienverkäufen. Entgegen den vollmundigen Vorankündigungen des Gesetzgebers hat sich der Steuer­dschungel dadurch nicht gelichtet. Man muss weiterhin Tipps und Tricks kennen, um nicht mehr Steuern zu zahlen als notwendig.

Das bewusste Realisieren von Aktienverlusten, um Aktiengewinne auszugleichen, ist ein solcher Kniff zum Steuersparen. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung durch die Finanzämter und Finanzgerichte noch nicht gesichert. Für seit dem 1. Januar 2009 erworbene Aktien gilt die bisherige Jahresfrist nicht mehr, nach deren Ablauf erzielte Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Unabhängig von der Haltefrist sind Gewinne mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern.

 

Ist die Wertentwicklung der Aktienanlage zwischen Anschaffung und Veräußerung negativ, ist auch ein realisierter Verlust immer steuerrelevant. Allerdings hat der Gesetzgeber die Verlustnutzung eingeschränkt. Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften desselben Jahres oder zukünftiger Jahre ausgeglichen werden.

 

Ärgerlich ist jedoch folgende Situation: Mit 2009 erworbenen Aktien des Unternehmens X wird im selben Jahr ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt, für den Abgeltungssteuer zu zahlen ist. Anderseits veräußert man gleichzeitig angeschaffte Aktien des Unternehmens Y erst im Jahr 2010 mit Verlust, weil man bis dahin die Hoffnung auf eine Kurssteigerung hatte. Der Gewinn in 2009 wird also besteuert, den Verlust in 2010 schiebt man aber so lange vor sich hin, bis ein Aktiengewinn erzielt wird. Um diesem Nachteil zu entgehen, besteht die Möglichkeit, Aktien bewusst mit Verlust zu verkaufen und kurze Zeit nach der Veräußerung wieder zu erwerben. Bleibt der Kurs bis zum Wiedererwerb stabil, hat sich an der wirtschaftlichen Situation des Anlegers nichts groß verändert. Der gleiche Effekt kann erzielt werden, wenn die verlustträchtigen Aktien noch einmal ins Depot genommen werden und dann in entsprechendem Umfang die Altaktien mit Verlust veräußert werden.

 

Gewinn und Verlust gleichen sich aus

 

In der Folge würde es aber zum Ausgleich des Gewinns aus der Aktie X mit dem Verlust aus der Aktie Y im Jahr 2009 kommen. Entsprechen sich der Gewinn und der Verlust und werden die Aktien im selben Depot geführt, nimmt schon die depotführende Bank einen Verlustausgleich vor. Die Abgeltungssteuer wird dann nicht einbehalten beziehungsweise wieder von der Bank erstattet. Ansonsten sollte der Anleger sich den Verlust bescheinigen lassen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut zu stellen. Mit dieser Bescheinigung kann dann der Verlust in der Einkommensteuerveranlagung zur Geltung gebracht werden. Die Aufstockung des Aktienaltbestandes durch Zukauf oder der Wiedererwerb sollte jedoch keinesfalls in zu nahem zeitlichem Zusammenhang mit der verlustrealisierenden Veräußerung vorgenommen werden. Denn dann könnte das Finanzamt eine missbräuchliche Gestaltung unterstellen und den Verlust nicht anerkennen.

 

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell zur Rechtslage vor 2009 entschieden, dass der Verlust aus einem Aktienverkauf steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Aktien kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist verkauft und bereits am gleichen oder nachfolgenden Tag in gleichem Umfang wieder erworben werden (IX R 60/07).

 

Die Grundsätze, auf denen das Urteil beruht, haben sich allerdings durch die Einführung der Abgeltungssteuer verändert. So stellt sich die Frage, ob aufgrund des Wegfalls der Veräußerungsfrist noch eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Auch hat der BFH angedeutet, dass die Veräußerung nicht zwingend eine Zäsur darstellt, die eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des An- und Verkaufs derselben Aktien ausschließt. /

Diplom-Finanzwirt Oliver Schmitz ist Steuerberater und Rechtsanwalt. Er arbeitet in der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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