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Preisrecht

Jurist erwartet positives EuGH-Urteil

25.11.2015  09:34 Uhr

Von Daniel Rücker, Frankfurt am Main / Der Marburger Jurist Elmar Mand setzt auf eine für die Apotheker positive Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Blick auf das deutsche Rx-Boni-Verbot. Die Richter prüfen zurzeit, ob die Preisbindungsklausel für Arzneimittel mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

Die Rechtsprechung schien eigentlich eindeutig: Im August 2012 hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Boni der Europa Apotheek Venlo auf verschreibungspflichtige Arzneimittel für unzulässig erklärt. Auch ausländische Versandapotheken müssten sich an deutsches Preisrecht halten, hatten die Richter damals erklärt. Sie hatten dabei auch keine Notwendigkeit gesehen, die Frage, ob solch ein Verbot gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt, auf europarechtlicher Ebene klären zu lassen.

Nach dem Urteil war die Bundesregierung mit einer Gesetzesänderung nachgezogen: Im Herbst 2012 hatte sie klargestellt, dass es in Deutschland keine Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel geben darf, egal, ob der Patient das Arzneimittel über eine deutsche Apotheker oder einen Versender im Ausland bezieht.

 

Dennoch hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Februar dieses Jahres Zweifel an der Richtigkeit dieser Regelung. Sie legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der Rechtskonformität der Rx-Preisbindung für ausländische Versandapotheken vor. Die Luxemburger Richter sollten feststellen, ob sich ausländische Versandapotheken – in diesem Fall DocMorris – tatsächlich an deutsches Preisrecht halten müssen.

 

Gleiche Regeln für alle

 

Für Rechtsanwalt Mand ist es zwar nicht völlig sicher, dass die EuGH-Richter dies bejahen werden, es sei aber sehr wahrscheinlich, sagte er beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale vergangene Woche in Frankfurt am Main. Die deutschen Preisvorschriften würden für alle Anbieter gleichermaßen gelten. Ausländische Versender seien davon nicht weniger betroffen als deutsche Apotheken, so Mand. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass der EuGH dennoch einen Wettbewerbsnachteil für die Versender sehe, weil diese auf Preiswettbewerb angewiesen seien. Für Internetapotheken habe der Preis eines Produkts enorme Bedeutung. Der EuGH könne hier eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit sehen.

 

Doch selbst wenn die Richter diesen Sachverhalt so bewerteten, würden sie nicht pro Parkinsonvereinigung entscheiden und dem deutschen Preisrecht die Unionskonformität absprechen, sagte der Jurist. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sei das Preisrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel sinnvoll. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Organisationshoheit über ihr Gesundheitswesen. Sie können das Schutzniveau selbst festlegen.

 

Wenn ausländische Versandapotheken ihre deutschen Wettbewerber mit einem massiven Preiskampf überzögen, könne daraus eine ernstzunehmende Bedrohung für die öffentlichen Apotheken in Deutschland und die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung erwachsen, so Mand. Zudem sei es eine vergleichsweise milde regulatorische Beschränkung, das Preisrecht auf ausländische Anbieter auszudehnen. Sollte der EuGH die Preisbindung für ausländische Versender kippen, könnte Deutschland daraufhin den Versandhandel verbieten und eine Niederlassungsbeschränkung erlassen. Beide Instrumente wären weitaus weitreichender als die Preisbindung, aber dennoch europarechtlich zulässig und kämen in anderen EU-Staaten zur Anwendung.

 

Politische Entscheidung

 

Hinzu kommt Mand zufolge, dass der EuGH selten höchstrichterliche Entscheidungen in den Mitgliedstaaten kassiert. Der Europäische Gerichtshof entscheide in der Regel nicht ausschließlich juristisch, sondern auch politisch. Die Richter kippten nur sehr selten Gesetze oder Regelungen, die in vielen Mitgliedstaaten gelten. Das treffe ganz besonders immer dann zu, wenn große Staaten davon betroffen wären. In der Regel scheue der EuGH auch Entscheidungen, die konträr zu denen nationaler Gerichte stehen, so Mand. /

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