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Altersversorgung

Neuer Job, neuer Antrag

19.11.2012  18:52 Uhr

Von Brigitte M. Gensthaler, München / Apotheker müssen bei jedem Arbeitsplatzwechsel die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer berufsständischen Altersversorgung neu beantragen. Darauf wies Rudolf Strunk, Vorsitzender der Ständigen Konferenz der Versorgungswerke der Apotheker, vergangene Woche in München hin.

Er bezog sich damit auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2012, das eine sehr enge Auslegung des Paragrafen 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI fordert. Darin heißt es, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung sei auf die jeweilige konkrete Tätigkeit oder Beschäftigung eines Arbeitnehmers beschränkt. Das BSG lege dies so aus, dass damit nur das jeweilige Arbeitsverhältnis gemeint sei, berichtete Strunk. Somit gelte eine erteilte Befreiung von der Rentenversicherung nur für die Tätigkeit, für die sie ausgesprochen wurde.

Dies habe Auswirkungen etwa für angestellte Apotheker, die die Apotheke wechseln oder die innerhalb der gleichen Firma ein anderes Aufgabengebiet übernehmen. »Sobald sich Nuancen in der Tätigkeit ändern, muss ein neuer Antrag gestellt werden – innerhalb von drei Monaten.« Kriterium für eine Befreiung ist immer die streng berufsspezifische, pharmazeutisch ausgerichtete Tätigkeit. Eine rückwirkende Befreiung gebe es nicht, so Strunk.

 

Auf die Versorgungswerke werde damit erhebliche Mehrarbeit zukommen. Sie werden ihre Mitglieder ausdrücklich über die gesetzliche Befreiungspflicht und die Drei-Monats-Frist informieren. Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen habe mit der Rentenversicherung bereits Gespräche aufgenommen. Dabei gehe es zum Beispiel um Versicherte, die zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Befreiung beantragt und erhalten haben, bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes aber keinen neuen Antrag auf Befreiung gestellt haben.

 

Viele Versicherte betroffen

 

Bei den Versorgungswerken gebe es Strunk zufolge »viele Tausend Versicherte«, für die dies zutrifft. Die schriftliche Begründung des BSG-Urteils liege noch nicht vor. Diese werde weitere Hinweise zum konkreten Vorgehen geben. /

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