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Typ-2-Diabetes

Teststreifen – ja, nein, vielleicht

04.10.2011  17:17 Uhr

Von Sven Siebenand / Anfang des Monats hat sich bei der Verordnung von Urin- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker einiges geändert. Sie bekommen die Teststreifen jetzt nur noch in Ausnahmefällen erstattet.

Bereits im März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlossen, die Verordnungsfähigkeit zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung einzuschränken. Dieser Beschluss wurde nun zum 1. Oktober rechtskräftig. Insulinpflichtige Diabetiker sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Für nicht insulinpflichtige Typ-2- Diabetiker gibt es Ausnahmeregelungen. So können Ärzte Urin- und Blut­zuckerteststreifen weiterhin verordnen, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Die Verordnung ist aber auf maximal 50 Teststreifen pro Behandlungssituation beschränkt. Eine instabile Stoffwechsellage kann zum Beispiel bei zwischendurch auftretenden Erkrankungen (etwa Fieber, Infek­tionen, Magen-Darm-Beschwerden), Ersteinstellung auf oder Therapie­umstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypo­glykämierisiko gegeben sein.

In einer Stellungnahme führt die Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG) weitere Indikationen für eine instabile Stoffwechsellage auf. Dazu gehören die Stoff­wech­sel­entgleisung aufgrund einer Ausnahmesituation (zum Beispiel Operation oder Corti­coid-Behandlung), Anzeichen einer erhöhten Rate an Über- oder Unterzuckerungen, Hypo­glyk­ämie-Wahrnehmungs­stö­run­gen sowie Blutzuckerwerte und/oder HbA1c-Werte, die deutlich außerhalb des Ziel­bereichs liegen. Auch einen neu diagnostizierten Typ-2-Diabetes führt die DDG auf sowie die vorsorgliche Verordnung aufgrund von absehbaren Ereignissen, die zu einer instabilen Stoffwechsellage führen können und damit eine potenzielle Gefährdung des Patienten darstellen. Dazu gehören beispielsweise Reisen in unterschiedliche Zeitzonen und Ramadan.

 

Eine von der Einschränkung ausgenommene Verordnung von bis zu 50 Teststreifen bei Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglyk­ämierisiko ist auch im Rahmen der Teilnahme an strukturierten Schulungsprogrammen in Disease-Management-Programmen (DMP) möglich.

 

Für Berufskraftfahrer steht eine verbindliche Regelung bisher aus. Folgendes schreibt die DDG dazu: »Erforderliche regelmäßige Blutzuckerselbst- testungen zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Berufsausübung nach dem Fahrerlaubnisrecht sollen künftig als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeits­leben von den zuständigen Leistungsträgern, zum Beispiel Rehabilitationsträger oder Arbeitgeber, getragen werden.«

 

Voraussetzung für jede Verordnung von Teststreifen sollte immer eine vorherige Schulung des Patienten zum richtigen Umgang mit der Selbstkon­trolle sein. Der GBA weist zudem darauf hin, dass Schwangerschaftsdiabetes definitionsgemäß kein Typ-2-Diabetes ist und es daher zu keiner Einschränkung der Verordnungsfähigkeit kommt. »Werdende Mütter haben also nach wie vor Anspruch auf Teststreifen«, sagte der DDG-Präsident Professor Dr. Stephan Matthaei. / 

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