Entscheidungshelfer |
04.10.2011 17:13 Uhr |
Von Horst Dreier, Würzburg / Ethikräte wie der im Mai 2001 vom damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder eingesetzte Nationale Ethikrat behandeln als zentrales Thema die Entwicklung der Lebenswissenschaften sowie die Einschätzung ihrer Folgen, vor allem auf dem Feld der Bioethik. Charakteristisch für ihre Zusammensetzung ist das hohe Maß an wissenschaftlicher Interdisziplinarität.
Das trifft auf den Deutschen Ethikrat (Foto oben mit dem Vorsitzenden Professor Dr. Edzard Schmidt-Jorzig - rechts), der im Jahre 2008 den Nationalen Ethikrat abgelöst hat, in gleicher Weise zu wie auf jenen. Offenbar erhofft man sich vom Zusammenwirken von Theologen und Medizinern, von Juristen und Biologen, von Philosophen und Soziologen einen gewissen Wert oder sogar Mehrwert bei der Behandlung bioethischer Fragen: also etwa der Stammzellforschung, des therapeutischen Klonens, der PID oder auch der Selbstbestimmung am Lebensende.
Nun hört man immer wieder den Einwand, über Ethik lasse sich überhaupt nicht in wissenschaftlicher Weise diskutieren, also sei hier gar keine wissenschaftliche Expertise möglich. Wenn dem aber so ist, warum werden dann Ethikräte mit einem so hohen Anteil an Fachwissenschaftlern etabliert? Können sie überhaupt eine sinnvolle Funktion erfüllen? Und werfen sie, um sogleich mit der vielleicht wichtigsten Frage zu beginnen, nicht ein massives Gleichheitsproblem auf, da wir doch wohl von der moralischen und ethischen Kompetenz aller Bürger ausgehen müssen?
In der Tat sind zunächst einmal die moralischen Einstellungen und ethischen Positionen aller Bürger gleich zu achten und ihre (möglicherweise divergierenden) Auffassungen zu respektieren. Starken Rückhalt findet dieser Gedanke in den Grundrechten des modernen Verfassungsstaates. Sie ermöglichen die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Jeder ist sozusagen sein eigener Ethikrat.
Aber natürlich bedeutet das keinen Freibrief, alles tun und lassen zu können, was einem beliebt. Denn der Gedanke von Freiheitsrechten für alle muss sich dem Umstand stellen, dass die reale Wahrnehmung dieser Freiheit Konflikte nach sich ziehen kann. Grundrechte garantieren aus sich heraus keine Gleichgestimmtheit oder Wohlgeordnetheit, keine prästabilierte Harmonie. Sie können in ihrer konkreten Ausübung mit anderen Grundrechten oder Verfassungsgütern kollidieren. Nicht jeder darf ungebremst so handeln, wie es ihm seine Überzeugungen und Wertorientierungen vorgeben. Die vieldiskutierten Konfliktfälle im Bereich der Bioethik zeigen, wie schwierig hier oft die Grenzziehung ist und wie unterschiedlich die Meinungen dazu ausfallen. Man denke nur an den Schwangerschaftsabbruch, der dem Leben des Fötus ein Ende setzt; an die Nutzung überzähliger Embryonen für Zwecke der Forschung, etwa im Rahmen des therapeutischen Klonens; oder an die Untersuchung von befruchteten Eizellen auf genetische Defekte im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik. Das sind Handlungsweisen, deren Rechtfertigungsfähigkeit zu den am heftigsten debattierten und am stärksten umstrittenen im Bereich der bioethischen Debatte gehören. Desgleichen stellen sich am Ende des Lebens schwierige Fragen nach der Reichweite personaler Autonomie, etwa bei den Patientenverfügungen.
Prädestiniert dafür, hier für alle verbindliche Regeln zu setzen, ist der parlamentarische Gesetzgeber. Aber wenn dem so ist – wozu brauchen wir dann eigentlich Ethikräte? Sind diese dann nicht lediglich als entbehrliche oder überflüssige, sondern als im Grunde unzulässige, weil die Entscheidungsfreiheit des Parlaments bedrohende Institutionen anzusehen? In einer »Entparlamentarisierung politischer Entscheidungen« lauern unzweifelhaft erhebliche Gefahren für das Demokratieprinzip.
Tiefgekülte Embryonen: Über den Nutzen der Präimplantationsdiagnostik gibt es in Deutschland keinen generellen Konsens
Fotos: picture-alliance
An durchaus bedenklichen Erscheinungen ist etwa die Übertragung von Rechtsetzungsakten auf Private zu nennen. Ein besonders extremes Beispiel bildet der sogenannte Atomkonsens aus dem Jahre 2000, bei dem offenbar der Text des Ausstiegsgesetzes in langwierigen Verhandlungen zwischen Exekutive und Wirtschaft Satz für Satz ausgehandelt und dann später wortgetreu vom Bundestag verabschiedet worden ist.
Indes ist eine solche problematische Konstellation weder beim Nationalen Ethikrat noch bei seinem Nachfolger, dem Deutschen Ethikrat, auch nur ansatzweise gegeben. Schon die normativen Grundlagen sind absolut eindeutig. Spricht doch der Einrichtungserlass des Nationalen Ethikrates nicht viel anders als das Gesetz zum Deutschen Ethikrat davon, dass Diskurse gebündelt, Debatten organisiert, Konferenzen durchgeführt sowie Stellungnahmen zu ethischen Fragen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften formuliert werden sollen. Auch die Abgabe von Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln im Auftrag von Bundestag und Bundesregierung ist vorgesehen. Von einer Delegation parlamentarischer Entscheidungen, von einer Übertragung wirklicher Entscheidungsmacht auf Ethikräte ist indes weit und breit nichts zu erkennen.
Keine Konkurrenz zum Parlament
Durch Ethikräte kommt es also nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Entparlamentarisierung des politischen Prozesses. Und wer sich die (Mehrheits-)Voten der einschlägigen Gremien einerseits, die politischen Ergebnisse andererseits anschaut, wird nur bestätigen können, dass auch von einer rein faktischen Präjudizierung des parlamentarischen Gesetzgebers nicht die Rede sein kann.
Der Nutzen von Ethikräten nach dem Zuschnitt des Nationalen oder des Deutschen Ethikrats liegt eher darin, dass sie hilfreiche Dienste für die Behandlung der schwierigen bioethischen Fragen leisten können, und zwar sowohl für die parlamentarische als auch für die übergreifende gesellschaftliche Diskussion. Dies nicht in dem Sinne, dass die Mitglieder dieser Gremien gleichsam ethische Hochleistungssportler wären, jeder so eine Art moralischer Herkules, mit einem besonderen Sensorium für bioethische Fragen ausgestattet und mit entsprechend gesteigerter Urteilskraft gesegnet, kraft derer sich auf geheimnisvolle Weise die bioethische »Wahrheit« herausfinden und der staunenden Öffentlichkeit präsentieren ließe. Vielmehr kommt etwas anderes zum Tragen, das mit den naturwissenschaftlichen Grundlagen der bioethischen Konfliktfelder und der Frage ihrer normativen Bewertung, also insbesondere der Gewinnung der Beurteilungsmaßstäbe, zu tun hat. Man könnte das vielleicht die Rationalität der Fachdiskurse in ihrer wechselseitigen Begegnung nennen. Gemeint ist der Vorgang, dass ein Sachproblem (beispielsweise die PID) aus der Warte unterschiedlichster wissenschaftlicher Disziplinen aufbereitet, durchleuchtet und erörtert wird, sodass sich dabei der je spezifische Sachverstand zur Geltung bringen kann. Das bedeutet zunächst einmal die Erhebung des naturwissenschaftlichen Befundes. Um welche Vorgänge in welchem Stadium geht es, welche Manipulationen sind möglich und welche nicht?
Die Parlamentarier können von der Arbeit des Deutschen Ethikrats profitieren. Die Entscheidung nehmen die Wissenschaftler dem gewählten Gremium aber nicht ab.
Natürlich folgt aus dem naturwissenschaftlichen Befund nicht schon ein bestimmtes normatives Ergebnis – das wäre ein klassischer naturalistischer Fehlschluss. Aber bestimmte, zuweilen die öffentliche Debatte beherrschende Topoi können sich bei Kenntnis der bio-medizinischen Grundtatsachen als grob irreführend erweisen. Im Zusammenhang mit der PID-Diskussion fällt regelmäßig das Schlagwort vom »Designerbaby«. Das transportiert die Vorstellung, mithilfe dieser Technik werde man gleichsam maßgeschneiderte Kinder züchten können, um sie dann wie aus einem Warenhauskatalog auszuwählen. Besteht aber erst einmal Klarheit darüber, dass die PID einem bestimmten genetisch schwer vorbelasteten Paar die Diagnose der befruchteten Eizelle auf Krankheiten ermöglicht, diese befruchtete Eizelle aber keine anderen genetischen Eigenschaften haben kann als die, die aus der Kombination des Erbguts der beiden Elternteile folgen, so erweist sich das Designer-Baby rasch als das, was es von Anfang an war: eine »Journalistenerfindung« (Richard Schröder), sehr geeignet zur Weckung von Emotionen und dem Ausmalen von Horrorszenarien. Das heißt selbstverständlich noch nicht, dass damit das Verfahren der PID als gänzlich unproblematisch eingestuft werden könnte. Jedoch muss man gegen deren Zulässigkeit andere und bessere Argumente anführen.
Konsens ist nicht selbstverständlich
Freilich: Selbst wenn die biomedizinischen Grundlagen geklärt und gravierende Fehlvorstellungen vermieden sind, bleiben zentrale ethische Fragen noch unbeantwortet. Auch bei deren Erörterung können nun intensive Dialoge und ein vorurteilsfreier Austausch von Argumenten durchaus manche Klärung erbringen, manchen vermeintlichen Widerspruch aufheben, manchen Brückenschlag ermöglichen.
Kurz: Es kann zu einem mehr oder minder breiten Konsens namentlich im Bereich der Grundwertungen, etwa über die betroffenen Rechtsgüter, kommen. Trotzdem werden zweifelsohne am Ende tiefgreifende Dissense bestehen bleiben, wie das etwa bei der Stammzellforschung, der PID oder dem therapeutischen Klonen der Fall war. Dass es hier zwischen den Fachleuten aus den unterschiedlichen Disziplinen nicht zu einmütigen Bewertungen kommt, kann allerdings kaum verwundern. Denn wieso sollte in Fragen, in denen die Gesellschaft sichtlich gespalten ist, ein Kreis von Fachwissenschaftlern nicht gespalten sein? Wer glaubt oder geglaubt hat, Wissenschaftler müssten nur lange genug miteinander reden, dann werde sich Einmütigkeit einstellen, hat von den Eigengesetzlichkeiten akademischer Diskurse keine ne realistische Vorstellung – und auch nicht von der Eitelkeit der Protagonisten.
Es geht in diesen harten Kontroversen ohnehin weniger darum, einen substanziellen Konsens zu erzielen, sondern den Dissens und seine tieferliegenden Gründe so klar und so sachlich wie möglich zu formulieren. Der Dissens wird festgehalten, aber als »rationaler Dissens« (Wolfgang van den Daele) verständlich und mit einem gewissen Grundrespekt vor den Überzeugungen beider Seiten präsentiert. Das scheint mir vielleicht das allerwichtigste zu sein, was Beratungsgremien dieser Art leisten können: eine die wissenschaftlichen Standards der jeweiligen Fachdisziplin vollumfänglich wahrende, aber deren je eigenen (und für Außenstehende oft eigenwillig anmutenden) wissenschaftlichen Stil überwindende, möglichst alle Argumente in gut nachvollziehbarer Form präsentierende Darstellung und Ausleuchtung der Problemfelder.
Fassen wir zusammen, worin der Nutzen von Ethikräten liegen könnte. Sie dienen nicht dazu, dem Parlament die Entscheidung abzunehmen oder sie ihm vorzuschreiben. Ethikräte sind weder Ersatz- noch Supergesetzgeber. Wohl aber können sie dem Parlament und vor allem auch der Öffentlichkeit Entscheidungs- und Argumentationshilfen an die Hand geben.
Ethikräte sind keine Instanzen, in denen sich eine Art von höherer Weisheit und moralischer Überlegenheit bündeln würde. Wohl aber kann in ihnen fachspezifischer Sachverstand und wissenschaftliche Perspektive in wechselseitiger interdisziplinärer Begegnung aufklärend und erhellend wirken. Eine gute Sachanalyse ist eben oft schon der erste und wichtigste Schritt hin zu einer tragfähigen Lösung. /