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Steuertipp

Keine Ermäßigung für Essen auf Rädern

27.09.2011  18:26 Uhr

Von Carmen Brünig / Nachdem das Finanzgericht Münster bereits über Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistungen entscheiden musste, ging es in einem aktuellen Urteil um Essen auf Rädern. Auch hierbei handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Ein Ehepaar wollte für die im Jahr 2008 gezahlten Aufwendungen für an sie gelieferte Mahlzeiten eine Steuerermäßigung von 20 Prozent erhalten. Für die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen mindert sich die Ein­­kommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 4000 Euro. Voraus­setzung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt ist, also nicht bar gezahlt wurde. Die Steuerermäßigung kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die Richter erkannten die Aufwendungen nicht an

 

Eben dies wertete das Finanzgericht Münster als nicht erfüllt und erkannte die Aufwendungen für die gelieferten Mahlzeiten steuerlich nicht an. Zwar sind die Finanzrichter der Meinung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Zubereitung und Lieferung von Mahlzeiten um Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung handelt. Die Dienstleistung als solche ist damit zwar haushaltsnah, allerdings wird sie nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen sondern im anliefernden Unternehmen erbracht. Dies steht der Gewährung der Steuerermäßigung entgegen.

 

Etwas Positives kann der Entscheidung aber dennoch entnommen werden: So handelt es sich bei den Aufwendungen nach Auffassung des Finanzgerichtes um außergewöhnliche Belastungen. Soweit die Aufwendungen zusammen mit beispielsweise Krankheitskosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen, mindern sie somit das zu versteuernde Einkommen.

 

Bereits Anfang des Jahres hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch Müllgebühren nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden können.

 

In dem entsprechenden Fall wollte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten Müllgebühren ebenfalls eine Steuerermäßigung von 20 Prozent erhalten. Die Voraussetzung, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss, sahen die Finanzrichter auch hier als nicht erfüllt an. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei die Verarbeitung und Lagerung des Mülls und diese Entsorgungsleistung werde eben nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

 

Revision zugelassen

 

Das Finanzgericht ließ die Revision beim Bundesfinanzhof zu, da es in der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung sieht. Die Kläger machten allerdings keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

 

Seit Einführung der Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Jahr 2003 wurde der Anwendungsbereich aber auch zugunsten der Steuerbürger ständig erweitert. So wurde etwa zu Jahresbeginn 2009 die steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen verbessert. Darüber hinaus hat ein Finanzgericht erstmals auch die Kosten für die Betreuung eines Hundes anerkannt (lesen Sie dazu auch Steuertipp: Haustierbetreuung steuerlich absetzen, PZ 18/2011). / 

Die Autorin

Steuerberaterin Carmen Brünig leitet die Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungs­gesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0. www.treuhand-hannover.de.

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