Pharmazeutische Zeitung online
Europäisches Arzneibuch

3. Nachtrag in Kraft getreten(Kopie 1)

15.09.2009  11:01 Uhr

Neue Monographien

Allgemeiner Teil

5.1.9 Hinweise zur Anwendung der Prüfung auf Sterilität

 

Monographien

Aluminium-Natrium-Silicat

Artischockenblättertrockenextrakt

Benazeprilhydrochlorid

Wasserfreies Calciumgluconat

Citalopramhydrobromid

Citalopramhydrochlorid

Dydrogesteron

Erbsenstärke

Esomeprazol-Magnesium-Trihydrat

Konzentrierte Filgrastim-Lösung

Gürtelrose (Herpes-Zoster)-Lebend-Impfstoff

Konzentrierte Interferon-beta-1a-Lösung

Lamotrigin

Lauromacrogol 400

Lebertran vom Kabeljau (aus Aufzucht)

Malvenblätter

Meloxicam

Methylphenidathydrochlorid

Natriumcalcium-Pentetat zur Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln

Omeprazol-Magnesium

Saquinavirmesilat

Schisandrafrüchte

Sevofluran

[99mTc]Technetium-Mebrofenin-Injektionslösung

Teicoplanin

Tetra-O-acetylmannosetriflat für radioaktive Arzneimittel

Revidierte Monographien

 

Eine Reihe schon bestehender Vorschriften der Ph. Eur. 6.0 bis 6.2 werden durch den 3. Nachtrag revidiert (2). Unter anderem haben sich eine allgemeine Monographie und mehrere Prüfvorschriften für Ausgangsstoffe geändert, die für die Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke wichtig sind:

 

Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung: Diese allgemeine Monographie hat besondere Bedeutung für die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe. Ohne dass ein Querverweis in den speziellen Stoffmonographien notwendig ist, werden hier weitreichende Forderungen an grundlegende Qualitätsparameter gestellt, wie zum Beispiel Gehalt an organischen Verunreinigungen, Lösungsmittel-Rückstände, mikrobiologische Qualität und Bakterien-Endotoxine. Für Ausgangsstoffe, die rekombinante Proteine sind, von Tieren gewonnen werden oder durch Fermentationsprozesse hergestellt werden, wird auf die Beachtung der einschlägigen allgemeinen Monographien der Ph. Eur. verwiesen.

 

Bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln führen diese strengen Regelungen in der Praxis immer dann zu Problemen, wenn eher selten verwendete, aber dennoch dringend benötigte Wirkstoffe im Arzneibuch entweder nicht beschrieben sind oder ihre aktuell am Markt erhältliche Qualität den Ph.-Eur.-Anforderungen nicht entspricht. Im Abschnitt »Definition« wird jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine im Arzneibuch nicht monographierte Substanz auch dann zur Rezepturherstellung eingesetzt werden kann, wenn sie die Forderungen der Monographie nicht einhält. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Risikobewertung vor der Herstellung. Darin wird entschieden, wie die zur Verfügung stehende Qualität der Substanz und die beabsichtigte therapeutische Verwendung angesichts der allgemeinen Anforderungen des Arzneibuches zu beurteilen ist.

 

Die Nutzen/Risiko-Abwägung sollte sinnvollerweise durch den verordnenden Arzt und den abgebenden Apotheker vorgenommen werden. Damit überträgt das Arzneibuch diesen beiden Personen eine große Verantwortung für die Sicherheit der Therapie mit Individualrezepturen. Werden allerdings solche Bewertungen zukünftig von zahlreichen unterschiedlichen Personen durchgeführt, ist mit inhomogenen und zum Teil auch falschen Ergebnissen zu rechnen. Es wird deshalb von Vorteil sein, diese Arbeit einer oder mehreren Kommissionen anzuvertrauen und so die Beurteilungen durch die größere Erfahrung der Expertengruppen abzusichern.

 

Angesichts der Tatsache, dass sich der DAC schon seit 1972 vorrangig mit der Qualität von Ausgangsstoffen für die Rezeptur beschäftigt, hat die DAC-Kommission beschlossen, die künftig erforderliche Risikobewertung durch entsprechende Regelungen im DAC zu erleichtern. Zu diesem Zweck soll eng mit den Arzneimittelkommissionen der Ärzte und der Apotheker zusammengearbeitet werden.

 

Im Abschnitt »Definition« wird außerdem klargestellt, dass die Anforderungen der Monographie »Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung« für Rohmaterialien homöopathischer Zubereitungen nicht gelten. Ausgenommen davon sind Substanzen, die im nicht homöopathischen Teil der Ph. Eur. als Einzelmonographie beschrieben sind.

 

Agar, Alginsäure, Aluminium-Magnesium-Silicat und zahlreiche weitere Monographien: Mit dem Nachtrag Ph. Eur. 6.3 wird eine international harmonisierte »Prüfung auf Sterilität« (2.6.1) eingeführt, die auch die »Mikrobiologische Prüfung nicht steriler Produkte«, speziell die »Zählung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen« (2.6.12) und den »Nachweis spezieller Mikroorganismen« (2.6.13) betrifft.

 

Im Zuge dieser Revisionen wurde in zahlreichen Einzelmonographien der Prüfpunkt »Mikrobielle Verunreinigung« neu formuliert. Die genannten Akzeptanzkriterien ergeben sich aus der Gesamtanzahl aerober Mikroorganismen (TAMC) sowie der Gesamtanzahl an Hefen und Schimmelpilzen (TYMC). Die Akzeptanzkriterien basieren auf Einzelergebnissen oder auf dem Mittelwert wiederholter Zählungen der koloniebildenden Einheiten (KBE) und sind wie folgt zu interpretieren:

 

101 KBE: maximale annehmbare Anzahl = 20

102 KBE: maximale annehmbare Anzahl = 200

103 KBE: maximale annehmbare Anzahl = 2000

 

Betamethasonvalerat: In dieser Monographie setzt sich eine Entwicklung fort, die schon seit geraumer Zeit in der Ph. Eur. zu beobachten ist. Zur Identifizierung des Glukocorticoids werden künftig ausschließlich die Infrarotspektroskopie und die Hochdruckflüssigkeitschromatographie verwendet, so dass der Wirkstoff in einem normal ausgerüsteten Apothekenlaboratorium mit den Methoden der Ph. Eur. nicht mehr auf Identität geprüft werden kann. Ein apothekengerechtes Alternativverfahren ist im Band 3 des DAC enthalten.

 

Bitterorangenblüten, Bitterorangenschale, Ölbaumblätter: Die mikroskopische Prüfung auf Identität wird durch Aufnahme von Abbildungen wichtiger anatomischer Merkmale der gepulverten Droge erleichtert.

 

Hartfett: Die Prüfung auf Identität wurde geändert, weil Hartfette gehandelt werden, die aufgrund eines sehr geringen Gehalts an Mono- und Diglyceriden der Beschreibung des Dünnschichtchromatogramms nicht genügen, obwohl sie ansonsten alle Anforderungen der Monographie erfüllen. In diesen Fällen sind zur Bestätigung der Identifizierung zusätzlich die Prüfungen »Schmelztemperatur« und »Hydroxylzahl« durchzuführen.

 

Lebertran (Typ A und Typ B): Nachdem die Monographie »Lebertran vom Kabeljau (aus Aufzucht)« neu in das Arzneibuch aufgenommen wurde, wird im Abschnitt »Definition« der schon lange offizinellen Qualitäten ausgeführt, dass diese Trane aus der frischen Leber des wild lebenden Kabeljaus gewonnen werden.

 

Oxymetazolinhydrochlorid: Die halbquantitative Dünnschichtchromatographie auf verwandte Substanzen wird durch eine genauer auszuwertende Hochdruckflüssigkeitschromatographie ersetzt. Die verbesserte Reinheitsprüfung erfasst auch weitere Zersetzungsprodukte.nd Prüfung von Arzneimitteln in der Apotheke.

Literatur

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European Pharmacopoeia, Supplement 6.3 to the 6th Edition, Council of Europe, Strasbourg, France, 2008.

N.N., Comments concerning some revised/corrected texts published in supplement 6.3, Pharmeuropa 20 (2008) 400-409.

 

Anschrift des Verfassers

Dr. Karsten Albert

Höhenstraße 25

61476 Kronberg

E-Mail: albert.kronberg(at)t-online.de

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