Pharmazeutische Zeitung online
Plausibilitätsprüfung

Kurze Antworten auf häufige Fragen II

11.09.2012  17:01 Uhr

Von Stefanie Döhring / Vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht der Plausibilitätsprüfung von Rezepturen hat sich der Blick für Wirkstoffauswahl, Unverträglichkeiten und Stabilisierung noch einmal geschärft. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von häufig an die NRF-Rezeptur-Informationsstelle gerichteten Fragen.

Soll bei der Kombination von Salicylsäure und Glucocorticoiden ein Puffer in die Creme eingearbeitet werden, um den pH-Wert einzustellen?

 

Salicylsäure reagiert in wasserhaltigen Zubereitungen sauer. Für gesättigte wässrige Salicylsäure-Lösungen ist ein pH-Wert von 2,4 beschrieben. Bei pH- Erhöhung auf beispielsweise pH 4, würde ein Teil der Salicylsäure in Salicylat umgewandelt, was zur Inaktivierung der Salicylsäure und Wirkungsverlust führt. Bei üblichen Salicylsäurekonzentrationen wäre dazu allerdings enorme Mengen Puffersubstanz nötig. Der Puffer ist schlicht überflüssig. Denn die meisten Glucocorticoide sind auch bei pH-Werten um 2,5 noch hinreichend stabil.

 

Wenn ich Salicylsäure in eine Salbe oder Creme einarbeite, reibe ich sie vorher mit Rizinusöl an. Ist das richtig?

 

Liegt Salicylsäure in einer Salbengrundlage vollständig oder auch nur zum Teil suspendiert vor, darf sie nicht mit Bestandteilen mit hohem Lösungsvermögen angerieben werden, wie Rizinusöl. Die Salicylsäure löst sich im Öl und fällt bei Verarbeitung mit der eigentlichen Grundlage wieder aus. Dadurch kommt es zu Auskristallisation und unkontrolliertem Kristallwachstum. Als Anreibemittel für gepulverte Salicylsäure kommt die Grundlage selbst oder ein flüssiger Rezepturbestandteil mit guter Benetzung und zugleich geringem Lösevermögen infrage, zum Beispiel flüssige Paraffine. Das gilt auch für andere Wirkstoffe, die suspendiert in Zubereitungen vorliegen. Der Wirkstoff sollte sich im Anreibemittel möglichst nicht lösen. Weiter Beispiele für ungeeignete Anreibemittel sind Alkohole bei Glucocorticoiden und Propylenglycol bei Erythromycin. Aus dem gleichen Grund ist auch die Wärmeanwendung bei der Herstellung von Suspensionszubereitungen strikt zu vermeiden.

Muss ich NRF-Rezepturen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen? Sie haben die Rezepturen doch geprüft?

 

Bei standardisierten Rezepturen, zum Beispiel nach NRF, kann die Plausibilitätsprüfung tatsächlich stark vereinfacht werden. Man muss nur die patientenindividuellen und apotheken­­­­­­­spezifischen Punkte überprüfen, wie mögliche Anwendungsbeschränkungen bei Kindern. Da dies zur allgemeinen Sorgfaltspflicht bei der Arzneimittelabgabe gehört, kann man auch sagen: Die Plausibilitätsprüfung entfällt. Handelt es sich um eine immer wiederkehrende Rezeptur, muss die Plausibilität ebenfalls nur einmal geprüft werden. Auch dabei müssen patientenindividuelle Punkte berücksichtigt werden. Eine ähnliche Vereinfachung gilt auch bei der Herstellungsanweisung. Diese muss bei standardisierten Rezepturen auf den jeweiligen Apothekenbetrieb angepasst werden, kann aber sonst aus der Vorschrift übernommen werden.

 

Clobetasolpropionat und Betamethasonvalerat sind hydrolyseempfindlich. Dürfen die Wirkstoffe trotzdem in hydrophile Cremes eingearbeitet werden?

 

Glucocorticoidester können in wasserhaltigen Zubereitungen umkristallisieren und hydrolysieren. Das Stabilitätsoptimum liegt im schwach sauren Milieu. Erst bei stark sauren oder neutralen bis basischen Bedingungen nimmt die Hydrolyse- beziehungsweise Isomerisierungsgeschwindigkeit relevant zu. Clo­­­betasol­­­­­propionat und Betamethason­valerat können daher mit wasserhaltigen Zubereitungen verarbeitet werden, solange sie schwach sauer reagieren. Das NRF enthält mit den Vorschriften 11.37., 11.47.und 11.76. standardisierte Creme-Rezepturen mit diesen Glucocorticoiden. Daneben gibt es eine Reihe von Fertigarzneimitteln. Sowohl bei den NRF-Rezepturen als auch bei den Fertigarzneimitteln ist die ausreichende Stabilität über die angegebene Laufzeit belegt.

 

Harnstoff wird in Cremes generell gepuffert. Warum sind im NRF Harnstoff-Rezepturen ohne Puffer enthalten?

 

Bei Harnstoff-Rezepturen kann es durch Harnstoff-Hydrolyse zu einem pH- Anstieg kommen. Das ist aber nicht mit einer nicht zu tolerierenden Gehaltsminderung des Harnstoffs gleichzusetzen. In den NRF-Rezepturen 11.73., 11.75. und 11.120. ist Harnstoff ohne einen Pufferzusatz enthalten. Über die angegebene Laufzeit von sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr ist zwar ein deutlicher Anstieg des pH-Wertes zu erkennen, der Wirkstoffgehalt liegt dabei trotzdem noch über 95 Prozent. Problematisch wird der pH-Wert-Anstieg, wenn in der Rezeptur basenempfindliche Stoffe enthalten sind (»saure« Konservierungsmittel, die meisten Externsteroide). Dann sollte die Rezeptur bei einem niedrigen pH-Wert gepuffert werden, um Stabilität und Wirksamkeit zu gewährleisten. Dies erfolgt typischerweise mit Citrat-, Phosphat- oder Lactat-Puffer aus den NRF-Rezepturen 11.71., 11.72., 11.74. und 11.129. Sind keine basenempfindlichen Stoffe enthalten, kann daher auf den Puffer verzichtet werden, insbesondere, wenn die physikalische Stabilität der Creme keine weiteren wässrigen Zusätze erlaubt oder Wirkstoffe enthalten sind, die bei höherem pH-Wert rezeptiert werden sollten. /

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