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Elektronische Gesundheitskarte

Endgültige Umstellung 2015

20.08.2014  09:43 Uhr

Von Stephanie Schersch / Im Januar 2015 soll die elektronische Gesundheitskarte (eGK) den bisherigen Versichertenausweis endgültig ablösen. Die alten Karten verlieren dann ihre Geltung, unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum. Darauf haben sich Krankenkassen, Ärzte und Zahnmediziner geeinigt und die Übergangsfrist damit noch einmal um drei Monate verlängert.

Ursprünglich sollte die Umstellung bereits im Januar 2014 stattfinden. Weil damals jedoch längst nicht alle Versicherten im Besitz der neuen Karte gewesen waren, hatten Kassen und Mediziner kurzfristig vereinbart, dass Ärzte noch bis zum 1. Oktober grundsätzlich über beide Ausweise abrechnen können. Nun soll das noch bis Ende Dezember möglich sein.

 

Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Doris Pfeiffer, sprach mit Blick auf die bevorstehende Umstellung von einem »wichtigen Schritt auf dem Weg in die Telematikinfrastruktur«. Auch Wolfgang Eßer, Chef der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, lobte die Entscheidung. Damit gebe es nun Planungssicherheit für alle Beteiligten.

 

Nach Angaben der Krankenkassen haben derzeit immer noch 1 bis 3 Prozent der Versicherten keine eGK. Wer ab Januar ohne die neue Karte zum Arzt kommt, wird dort allerdings nicht abgewiesen. Er muss jedoch innerhalb von zehn Tagen seinen Versichertenstatus nachweisen, andernfalls stellt ihm die Praxis die Behandlung privat in Rechnung.

 

Reicht der Versicherte die eGK oder eine entsprechende Bescheinigung am Quartalsende nach, muss der Mediziner die Privatvergütung zurückzahlen. Bei Zahnärzten gilt diese Regelung allerdings nicht. Hier bleibt es bei der Zehn-Tages-Frist.

 

Arzneimittel können Ärzte Patienten ohne eGK mit dem Hinweis »ohne Versicherungsnachweis« auf einem Privatrezept verordnen. Der Versicherte muss das Präparat in der Apotheke dann aus eigener Tasche zahlen und kann versuchen, sich das Geld anschließend von seiner Krankenkasse wiederzuholen. Besitzt er jedoch aus eigenem Verschulden bislang keinen neuen Versichertenausweis, etwa weil er der Kasse trotz Aufforderung kein Foto zugeschickt hat, besteht aus Sicht des GKV-Spitzenverbands in der Regel kein Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten. /

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