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BMG wertet Erstattungsbetrag als Abgabepreis

21.08.2012  17:12 Uhr

Von Daniel Rücker / Nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist der für neue Arzneimittel zwischen Hersteller und Krankenkassen ausgehandelte Erstattungspreis der maßgebliche Abgabepreis. Das hat Konsequenzen für alle nachfolgenden Auf- und Abschläge, wie die Mehrwertsteuer oder die in der Arzneimittelpreisverordnung geregelte prozentuale Vergütung der Apotheker und des Großhandels.

Der Erstattungspreis sei dem Wortlaut nach kein Rabatt, sondern der vertraglich vereinbarte Betrag, der dem Hersteller für die Abgabe eines Arzneimittels erstattet werde. Damit sei er der tatsächliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Dies stellt Ministerialdirektor Dr. Ulrich Orlowski in einem Schreiben an den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des GKV-Spitzenverbands, Johann-Magnus von Stackelberg, fest. Der vom Hersteller gewährte Preisnachlass werde bei der ersten Abgabe des Herstellers abgezogen. Deshalb muss der Hersteller die Mehrwertsteuer nur für den Erstattungsbetrag bezahlen. Der nach Paragraf 130 b Absatz 1 SGB V ausgehandelte Erstattungsbetrag gelte »einheitlich und unabhängig von der Person, an die das Medikament abgegeben werde«, so Orlowski.

Das hat auch Konsequenzen für die Apotheker. Orlowski: »Der Erstattungsbetrag ist damit der maßgebliche Abgabepreis, der für die Ermittlung der Handelszuschläge nach Paragraf 2 der Arzneimittelpreisverordnung heranzuziehen ist.« Die prozentuale Vergütung der Apotheker in Höhe von 3 Prozent des Abgabepreises bezieht sich also auf den zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband ausgehandelten Preis, bei dem der Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels berücksichtigt wird – und nicht auf den ursprünglich vom Hersteller festgesetzten Preis. Ist der Zusatznutzen gering, fällt der Preis niedriger aus. Damit schrumpft die Bezugsgröße für die preisabhängige Apothekervergütung. Auch für die Berechung der Zuzahlung gilt der niedrigere tatsächliche Erstattungspreis als Bezugsgröße.

 

Hersteller üben Kritik

 

Die Pharmaunternehmen sind mit der Interpretation aus dem BMG überhaupt nicht einverstanden. So merkt der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) an, der Wortlaut von Paragraf 130 b Absatz 1 Satz 2 SGB V gebe Orlowskis Auslegung nicht her. Im SGB V heißt es: »Der Erstattungsbetrag wird als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbart.« Das stützt die oben erwähnten Ausführungen Orlowskis tatsächlich nicht. Zudem werde in der Gesetzesbegründung betont, dass der Listenpreis trotz der Preisverhandlungen unverändert bleibe.

 

Der BAH bezeichnet die Konsequenzen aus der Interpretation des BMG als »gravierend für die Arzneimittelhersteller in Deutschland«. Es manifestiere sich die Befürchtung, dass über die Preisverhandlungen nicht nur faktisch, sondern tatsächlich ein reduzierter Listenpreis eingeführt werde. Damit dürfte die Gefahr steigen, dass Staaten, die sich bei der Preisbildung für Arzneimittel an den deutschen Preisen orientieren, in Zukunft vor allem auf die niedrigeren Erstattungspreise schauen und nicht auf die Listenpreise. /

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