Pharmazeutische Zeitung online
Betäubungsmittel

Aut idem und Rabattverträge

11.08.2009  10:31 Uhr

Angaben zur Beladungsmenge – ja oder nein?

Beispiel mit notwendiger Angabe der Beladungsmenge (Wirkstoffverordnung): Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, 10 Stück, enthält 11,56 mg Fentanyl

Beispiel mit zusätzlicher Angabe, die die Angabe der Wirkstoffbeladung überflüssig machen: Fentanyl-Hexal S® 50 Mikrogramm/h, 10 Stück oder Fentanyl-Hexal® 50 Mikrogramm/h, 10 Stück, enthält 8,4 mg Fentanyl

Beispiel, bei dem die Angabe der Beladungsmenge nicht notwendig ist: Fentanyl ratiopharm® 50 µg/h, 10 Stück

 

 

Orale Opioide und Dosierungsintervall

 

Bei peroral applizierten Opioiden gelten, meist aufgrund unterschiedlicher Modifizierung der Freisetzung aus der Darreichungsform, zum Teil unterschiedliche Dosierungsintervalle. So gibt es retardierte Morphinpräparate mit einer etwa 12- und einer etwa 24-stündigen Wirkdauer. Erfüllen retardierte Morphin-Rabattarzneimittel die allgemeinen Voraussetzungen des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V, zeigt die Software diese unabhängig vom Dosierungsintervall als rabattbegünstigte Arzneimittel an. Ein Beispiel für den Softwarevorschlag eines retardierten Morphinpräparats mit einem im Vergleich zum verordneten Präparat anderen Dosierungsintervall: Die verordneten Capros® 60 mg Retardkapseln müssen einmal täglich eingenommen werden, das Rabattarzneimittel Morphin Hexal® 60 mg Retardkapseln dagegen zweimal täglich. Diese Informationen finden sich in der ABDA-Datenbank. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit darf hier kein Austausch erfolgen. Hier müssen entweder pharmazeutische Bedenken geltend gemacht oder der Austausch durch den Arzt ausgeschlossen werden. Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist dabei in jedem Fall sinnvoll.

 

Dokumentation

 

Die gesetzlich geforderte lückenlose Dokumentation (§§ 13, 14 BtMVV) wird auch bei einem Austausch gegen ein wirkstoffgleiches Opioid-haltiges Schmerzmittel gewährleistet. Die Dokumentation beim Arzt soll nachweisen, dass er seine Pflichten erfüllt hat, also unter anderem dieses Betäubungsmittel an diesen Patienten in dieser Menge (Höchstmengenregelung) verschreiben durfte. Sie soll nicht belegen, dass die Apotheke das verschriebene Mittel abgegeben hat. Die Abgabe durch die Apotheke wird mithilfe der Teile 1 und 2 des BtM-Rezeptes dokumentiert. Damit reicht für eine lückenlose Dokumentation der Aufdruck der PZN des tatsächlich abgegebenen Betäubungsmittels.

 

Die im Rahmenvertrag vorgeschriebene Dokumentation der pharmazeutischen Bedenken gilt auch bei Betäubungsmitteln. Hiernach hat die Apotheke den Grund der vom Rabattvertrag abweichenden Abgabe auf dem Verordnungsblatt und damit auf den Teilen 1 und 2 des BtM-Rezeptes stichwortartig zu vermerken und das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit (2567024) aufzudrucken.

 

Bei Verschreibungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorgaben des § 9 Abs. 1 BtMVV nicht vollständig entsprechen, ist der Apotheker berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Änderungen vorzunehmen, § 12 Abs. 2 BtMVV. Änderungen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf den beiden ihm vorliegenden Teilen und durch den Verschreibenden auf dem ihm vorliegenden Teil des BtM-Rezeptes entsprechend zu vermerken. Dies gilt auch, wenn ein Arzt nachträglich den Austausch gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel aufgrund eines zum Beispiel durch den Apotheker bekannt gewordenen Arzneimittelanwendungsrisikos durch Ankreuzen des Aut-idem-Kästchens ausschließt.

Literatur

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Goebel, R., Griese, N., Schulz, M., Pharmazeutische Bedenken – Tipps für die Praxis, Pharm. Ztg. 153, 38 (2008), 3612-3614

 

Kontakt

Geschäftsbereich Arzneimittel der ABDA

Zentrum für Arzneimittelinformation und Pharmazeutische Praxis (ZAPP)

Jägerstraße 49/50

10117 Berlin

E-Mail: arzneimittel(at)abda.aponet.de

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