EU prüft deutsche Regelung zu Herstellerrabatten |
30.07.2013 17:28 Uhr |
Von Ev Tebroke / Die Europäische Kommission prüft die deutsche Regelung, nach der Pharmaunternehmen vom erhöhten Herstellerrabatt befreit werden dürfen, wenn sie aufgrund dieser Preisreduzierung für die Krankenkassen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Wie die Kommission mitteilte, wird untersucht, ob diese Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese wäre genehmigungspflichtig, da die Mehrkosten die den Gesetzlichen Krankenkassen dadurch entstehen, letztlich zum Teil der Steuerzahler trage, heißt es.
Finanzschwache Pharmahersteller können vom erhöhten Herstellerrabatt befreit werden.
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Markus Mainka
Der Untersuchung liegt die Beschwerde eines deutschen Pharmaunternehmens gegen das betreffende deutsche Gesetz zugrunde. Im Zuge des GKV-Änderungsgesetzes wurde 2010 der Preisnachlass, den Pharmahersteller den Kassen auf patentgeschützte Medikamente gewähren müssen, von 6 Prozent auf 16 Prozent erhöht. Dieser erhöhte Zwangsrabatt, der zur Entlastung der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wurde, gilt noch bis Dezember 2013. Kleinere oder finanziell schlecht gestellte Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den Rabattzahlungen befreien zu lassen, wenn dadurch nachweislich ihre Existenz bedroht ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf Grundlage dieser Ausnahmeregelung seitdem eine ganze Reihe von Unternehmen von der erhöhten Rabattpflicht befreit.
Frage nach Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Frage ist nun, ob diese Regelung im Einklang mit dem EU-Recht steht. In der EU gelten hinsichtlich staatlicher Beihilfen strikte Kriterien. Mit diesen soll verhindert werden, dass sich finanziell schlecht gestellte Unternehmen zum Nachteil anderer Wettbewerber mit Steuergeldern über Wasser halten. Nach derzeitigem Stand der Untersuchung habe die Kommission Zweifel, dass die deutschen Maßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der EU vereinbar sind, heißt es. Denn die Unterstützung sei weder zeitlich befristet, noch gründe sie auf einem Umstrukturierungsplan. Die Beteiligten haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme. /