Versender müssen Zuzahlung einziehen |
22.07.2015 09:55 Uhr |
Von Daniel Rücker / Wenn ein Hilfsmittelversand zuzahlungspflichtige Produkte verkauft, muss er die Zuzahlung von seinen Kunden einziehen. Er darf sie ihnen nicht erstatten.
Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) einem Hilfsmittelversender verboten, bei seinen Kunden mit der Aussage »Die Zuzahlung zahlen Sie übrigens bei uns nicht« zu werben. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das SGB V, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz. Das OLG Stuttgart stützte diese Sicht zumindest teilweise und verurteilte den Versender, den Zuzahlungsverzicht nicht zu bewerben, es sei denn, die Zuzahlung liege unter einem Euro. Diesen Betrag hatte der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren als Wertgrenze festgelegt.
Das OLG sieht in dem Zuzahlungsverzicht vor allem einen Verstoß gegen § 7 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes. Für den Kunden sei der Verzicht ein Geschenk des Anbieters. Bei Beträgen über 10 Euro sei die Ersparnis auch nicht mehr geringfügig. Unter bestimmten Bedingungen erlaube das Heilmittelwerbegesetz zwar Zuwendungen und Werbegeschenke, in diesem Fall treffe dies aber nicht zu. Wenn ein Zuzahlungsverzicht nach dem SGB V generell verboten sei, dann könne er auch nicht in einem anderen Regelungszusammenhang wieder erlaubt sein. /