Legal Highs sind keine Arzneimittel |
16.07.2014 09:48 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Im Kampf gegen neue Designerdrogen sind den Ermittlern häufig die Hände gebunden. Auch über das Arzneimittelgesetz kann der Handel mit den sogenannten Legal Highs nicht verboten werden. Das hat vergangene Woche der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Den Richtern zufolge sind Kräutermischungen, die als Cannabis-Ersatz konsumiert werden, keine Arzneimittel. Ein Medikament müsse »der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich sein«, so das Gericht. Die Kräutermischungen dienten hingegen lediglich dazu, einen Rauschzustand hervorzurufen und seien zudem gesundheitsschädlich.
Verfahren in Deutschland
Mit ihrem Urteil bezogen die Richter Stellung zu einem Verfahren vor dem deutschen Bundesgerichtshof. Dieser muss in zwei Fällen entscheiden, ob der Verkauf synthetischer Cannabinoide mit Blick auf das Arzneimittelgesetz unter Strafe gestellt werden kann. Zwei Männer waren in der jeweiligen Vorinstanz wegen des Verkaufs bedenklicher Arzneimittel zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Einer von ihnen hatte in seinem Laden »Alles rund um Hanf« kleine Tüten mit Kräutern verkauft, denen synthetische Cannabinoide beigefügt waren, und die Mischungen als Raumerfrischer tituliert. Der andere hatte ähnliche Substanzen über einen Onlineshop vertrieben.
Die fraglichen Stoffe waren zum Zeitpunkt der Tat nicht über das Betäubungsmittelgesetz geregelt. Daher hatten die Gerichte die Männer wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt. Die beiden Angeklagten hatten daraufhin beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, der sich wiederum an den EuGH gewendet hatte. In ihrer Entscheidung betonten die Luxemburger Richter nun, die fraglichen Mischungen würden nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert.
Mit Blick auf das Ziel, die Gesundheit der Bürger auf möglichst hohem Niveau zu sichern, »können solche Stoffe nicht als Arzneimittel eingestuft werden«. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Vertrieb entsprechender Kräutermischungen damit unter Umständen gar nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne, so der EuGH. /