Pharmazeutische Zeitung online
Urteil

Keine Sammelbox im Supermarkt

04.07.2018  09:57 Uhr

Von Ev Tebroke / Eine Versanderlaubnis rechtfertigt keine Rezeptsammelbox im Supermarkt. Das hat am Montag das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) entschieden. Es wies damit die Revision einer Apothekerin aus Herne gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück.

 

Die Apothekerin, die seit 2006 eine Versanderlaubnis besitzt, hatte in einem ihrer Apotheke nahegelegenen Supermarkt eine Sammelbox aufgestellt, in die Kunden ihre Rezepte und Bestellscheine für Medikamente einwerfen können. 

Apothekenmitarbeiter sammelten diese ein und ein Bote lieferte die Arzneimittel dann innerhalb des Stadtgebiets Herne an die Kunden aus. Bei dieser Praxis beruft sich die Apothekerin auf die Versanderlaubnis.

 

Die Richter des OVG begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Apothekenrecht bei der unmittelbaren Abgabe von Arzneimitteln an den Kunden lediglich zwei Möglichkeiten unterscheide: Die Präsenzapotheke und den Versand. Die Sammelbox im Supermarkt sei auch nicht als eine der Präsenzapotheke zugeordneten Rezeptsammelstelle zulässig, da sie aufgrund ihrer Apothekennähe nicht erforderlich sei.

 

Auch die Versanderlaubnis legitimiert laut Gericht den Betrieb der Sammelbox nicht. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar, so die Richter. Das Angebot, per Sammelbox zu bestellen, richte sich konkret an Supermarktkunden, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuge­lassen. /

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