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Rezepte

Keine Sammelbox im Supermarkt

10.06.2015  09:35 Uhr

Von Ev Tebroke / Apotheker dürfen Rezeptbestellungen für Rx-Medikamente nicht über eine Sammelstelle in einem Supermarkt laufen lassen, wenn die Arzneimittel von den Kunden in der Apotheke abgeholt oder per Botendienst der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm zufolge verstößt dies eindeutig gegen die Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO).

Damit hob das Gericht eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum wieder auf. Das OLG untersagte einer Apothekerin per einstweiliger Verfügung, eine solche Rezeptsammelbox in einem Lebensmittelcenter aufzustellen und für diese zu werben. 

 

Kunden können bislang dort Rezepte in Umschlägen einwerfen und dabei wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder diese durch einen Boten der Apotheke zugestellt bekommen möchten.

 

Dieser Service war für eine Konkurrenzapotheke Anlass zur Klage. Ihrer Auffassung nach unterhielt die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle. Die Beklagte dachte hingegen, die Sammelstelle als Teil des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln betreiben zu dürfen, für den sie eine Erlaubnis besitzt.

 

Das OLG gab der Klägerseite Recht: Mit der infrage stehenden Einrichtung unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne der ApBetrO und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln, teilte das Gericht mit. Dabei stelle die Sammelstelle auch keine sogenannte Pick-up-Stelle im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei. Zudem dürfe eine Rezeptsammelstelle laut ApBetrO grundsätzlich nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden, so das OLG. /

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