Beim Betriebsausflug fährt der Fiskus mit |
22.05.2007 16:43 Uhr |
Beim Betriebsausflug fährt der Fiskus mit
Von Ute Cordes
Betriebsausflüge verbessern das Betriebsklima und fördern den Teamgeist. So viel ist sicher. Leider hat auch das Finanzamt ein Interesse an Betriebsausflügen.
Wenn bestimmte Grenzen überschritten werden, liegt für den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, mit der Folge, dass die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge das Gehalt mindern. Und der Arbeitgeber hat den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu leisten. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) eröffnet aber Gestaltungsmöglichkeiten.
Betriebsausflüge, deren Aufwendungen je Arbeitnehmer 110 Euro nicht überschreiten, sind kein Arbeitslohn, sondern bleiben steuerfrei. Wird der Betrag überschritten, sind die gesamten Aufwendungen steuerpflichtig. Was aber wenn Betriebsausflüge mit einer Betriebsbesichtigung, zum Beispiel beim Hauptgroßhändler oder der Apotheke eines befreundeten Kollegen verbunden werden?
Diese Frage hat kürzlich der BFH beantwortet. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an einem Freitagabend eine Betriebsfeier veranstaltet. Nach einer Übernachtung wurde am Samstag bei einem Hauptkunden eine Betriebsbesichtigung durchgeführt. Für das Finanzamt und auch das Finanzgericht war die Sache klar: Die Aufwendungen für die gesamte Veranstaltung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der BFH sah das anders. Die Betriebsbesichtigung sei aus dienstlichen Gründen erfolgt und hatte somit keinen Entlohnungscharakter. Die Kosten der Reise seien daher aufzuteilen - und zwar nach Zeitanteilen.
Tipp: Wer eine dienstliche Komponente in einen Betriebsausflug einbaut, kann gegebenenfalls verhindern, dass die Aufwendungen pro Arbeitnehmer 110 Euro überschreiten. Denn die Aufwendungen für zum Beispiel eine Betriebsbesichtigung beim Kollegen sind ihrem Zeitanteil entsprechend herauszurechnen. Das Finanzamt wird allerdings hier entsprechende Nachweise fordern.
Was noch zu beachten ist
Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Betriebsveranstaltung ist neben der Einhaltung der 110-Euro-Grenze, dass es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt und dass die Zuwendungen, die die Arbeitnehmer bei diesen Veranstaltungen erhalten, ebenfalls üblich sind. In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an.
Bei einer Betriebsveranstaltung übliche Zuwendungen sind insbesondere:
die Gewährung von Speisen und Getränken
die Übernahme von Fahrtkosten
Eintrittskarten für Museen, Sehenswürdigkeiten, kulturelle und sportlicheVeranstaltungen, die während des Ausflugs besucht werden
Aufwendungen für den äußeren Rahmen (zum Beispiel Saalmiete, Musik)
Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro
Tombola mit Sachpreisen bis zu 40 Euro je Gewinn
Die Aufwendungen für diese üblichen Zuwendungen dürfen den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Der Betrag von 110 Euro ist ein Bruttobetrag (also Betrag einschließlich Umsatzsteuer). Nehmen an der Veranstaltung auch nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Ehegatten oder andere Angehörige der Arbeitnehmer teil, müssen auch diese Zuwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden.
Wird die Grenze überschritten, muss jedoch nicht die volle Steuerpflicht eintreten. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren. Dann fällt auch keine Sozialversicherung an. Aktenzeichen des BFH: VI-R-118/01.