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Nahrungsergänzungsmittel

ZL untersuchte Ginkgo-Produkte

17.05.2010  23:33 Uhr

Von Mona Tawab, Meike Krzywon und Manfred Schubert-Zsilavecz / Nahrungs­ergänzungsmittel (NEM) mit Ginkgoextrakt werden auch außerhalb der Apotheke angeboten. Eine Studie des ZL (siehe dazu Studie: Nahrungsergänzungsmittel mit Ginkgo unter der Lupe) zeigt, dass die Mehrzahl der untersuchten Produkte Ginkgoextrakte enthält, bei denen ein begründeter Verdacht auf die Zugabe von Quercetin, Rutin oder Flavonkonzentraten aus anderen Quellen besteht. Was sind die Konsequenzen daraus?

Anscheinend geschieht die Zugabe von Quercetin, Rutin oder Flavonkonzentraten aus anderen Quellen deshalb, um ähnliche Konzentrationen an pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen (Flavonglykoside und Terpenlaktone) zu erreichen wie bei den pharmazeutischen Vorbildern, das heißt den als Arzneimittel zugelassenen Präparaten.

Wie die Untersuchung des ZL ferner ergab, enthal­ten einige NEM einfache, unbehandelte Ginkgo-Primärextrakte mit Inhaltsstoffgehalten, die weit unter denen liegen, die für pharmazeutische Prä­parate vorgegeben sind. In jenen NEM-Produkten, in denen nicht aufgereinigte Primärextrakte enthal­ten sind, liegen jedoch die Konzentrationen an toxikologisch bedenklichen Ginkgolsäuren weit über dem gemäß den Arzneibüchern zulässigen Höchstwert von unter 5 ppm. Aufgrund der hohen Ginkgolsäurekonzentrationen und des damit ver­bundenen toxischen und allergischen Potenzials ist hier bei der Einnahme besondere Vorsicht geboten.

 

Die Hinweise auf Veränderungen von Ginkgo­extrakten in NEM durch Zusatz von Flavonen aus anderen Quellen machen deutlich, dass in dieser Produktkategorie nicht selten Verbraucher und Überwachungsbehörden durch falsch deklarierte Präparate in die Irre geführt werden können.

 

Veränderungen der inneren Zusammensetzung eines pflanzlichen Wirkstoffes/Extraktes können die Wirkung, Wirksamkeit und Verträglichkeit maßgeblich verändern. In jedem Fall handelt es sich um jeweils andere Wirkstoffe oder Zusatzstoffe, für die eigene Belege zu deren Wirkungen und insbesondere zu deren Sicherheit und Unbedenklichkeit zu fordern sind.

 

Während die meisten der in der Studie untersuchten NEM 100 mg Ginkgo biloba enthalten und den Verzehr von einer Tablette/Kapsel pro Tag empfehlen, fällt auf, dass ein Präparat 240 mg Ginkgoextrakt pro Kapsel aufweist. Seitens des Herstellers wird es zum Erhalt der kognitiven Funktion empfohlen. In dieser Dosierung wurden für bestimmte kontrolliert hergestellte Extrakte jedoch in zahlreichen klinischen Studien arzneiliche Wirkungen nachgewiesen. So sind quantifizierte monographiekonforme Ginkgoextrakte zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen Leistungseinbußen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts bei dementiellem Syndrom mit der Leitsymptomatik: Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen et cetera zugelassen. Ginkgo-Arzneimittel unterscheiden sich demnach durch ihre Zweckbestimmung erheblich von NEM, die lediglich zur Nahrungsergänzung vorgesehen sind. Die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Präparates als NEM ist vor diesem Hintergrund nicht nachzuvoll­ziehen.

 

Gerade in diesem für Laien unüberschaubaren und unbewertbaren Dschungel an Ginkgoprodukten in Drogerien, Reformhäusern, Internethandel und Apotheken kommt dem Apotheker eine ganz besondere Rolle bei der Beratung zu. Für verunsicherte Verbraucher kann sich nämlich schnell die Frage stellen, ob die Wirksamkeit und Verträglichkeit des einen oder anderen angebotenen scheinbar günstigen Ginkgo-NEM nicht vielleicht doch mit denen von qualitätsgesichert hergestellten und wissenschaftlich geprüften Ginkgo-Arzneimitteln vergleichbar ist. Eine optimale nachgewiesene Wirksamkeit, Verträglichkeit und Sicherheit kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn zugelassene apothekenpflichtige Ginkgo-Arzneimittel, deren Evidenzgrad und Sicherheit durch ausreichende klinische Studien abgesichert ist, eingenommen werden. / 

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