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Steuertipp

Gesetzgeber muss nachbessern

06.05.2008  17:07 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Gesetzgeber muss nachbessern

Von Carmen Brünig

 

Der Gesetzgeber muss von 2010 an die steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen verbessern. Diese Verpflichtung wurde vom Bundesverfassungsgericht festgestellt. Die Karlsruher Richter halten die seit vielen Jahren sehr begrenzte Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig.

 

Durch das derzeit geltende Einkommensteuergesetz wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Dagegen klagte ein Rechtsanwalt mit sechs Kindern, der im Jahr 1997 selbständig tätig und privat kranken- und pflegeversichert war.

 

Finanzamt erkannte zu wenig an

 

Der Rechtsanwalt musste im Streitjahr  umgerechnet 18.400 Euro für die private Krankenversicherung seiner achtköpfigen Familie zahlen.  Einschließlich übriger Vorsorgeaufwendungen  machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 33.700 Euro geltend. Das Finanzamt ließ lediglich den damals gesetzlich zulässigen Abzug von 10.140 Euro zu. Zu wenig, befanden nun die Richter. In dieser Beschränkung sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. In Bezug auf den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungen seien Selbständige nicht schlechter gestellt als Arbeitnehmer.

 

Das BVerfG stellte der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei Selbständigen die Regelung der Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern gegenüber. Arbeitnehmer erhalten den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung steuerfrei. Die selbst getragenen Sozialversicherungsbeiträge können Arbeitnehmer (in beschränktem Umfang) als Sonderausgaben absetzen. Das BVerfG kam zu dem Schluss, dass letztlich im Zusammenspiel aller Normen Arbeitnehmer durch die Regelung besser gestellt würden als Selbständige.

 

Kritik am Gesetzgeber

 

Diese Unterscheidung ist jedoch gerechtfertigt, da die jeweiligen Sicherungssysteme einen unterschiedlichen Ansatz haben. Die Gesetzliche Krankenversicherung dient unter anderem auch dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung: Die Beitragshöhe ist vom Krankheitsrisiko entkoppelt. Umgekehrt ist der Beitrag von Privatversicherten an das jeweilige Gesundheitsrisiko angelehnt.

 

Das BVerfG kritisierte jedoch  in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber bei der Begrenzung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt hat, welche Aufwendungen für eine sozialhilfegleiche Krankenversicherung zu leisten sind.

 

Zumindest in diesem Umfang seien die Aufwendungen steuerlich zum Abzug zuzulassen. Denn auch die Beiträge zu (im Streitfall: privaten) Versicherungen für den Krankheitsfall gehörten zum Existenzminimum, das zwingend steuerfrei zu belassen sei. Dies ist durch die derzeitige Regelung nicht gewährleistet. Eine Mindestabsicherung gegen Krankheits- und Pflegerisiken ist mit den momentan als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbeträgen nicht möglich. Dies wirkt sich besonders aus, wenn nicht berufstätige Familienangehörige mit abgesichert werden müssen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, spätestens zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen.

 

Ob auch die steuerliche Berücksichtigung gesetzlicher Krankenversicherungsbeiträge zu niedrig ausfällt, hat das BVerfG in diesem Verfahren nicht geprüft.

 

Allerdings muss durch diese Entscheidung der gesamte Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überprüft werden, sodass auch im Bereich der gesetzlichen Versicherungen eine Neuregelung möglich ist.

 

Zwar ist die genaue Ausgestaltung der Neuregelung, insbesondere die Frage der zukünftigen Höchstbeträge, noch völlig offen. Es ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber einen deutlich höheren Abzug der Krankenversicherungsbeiträge zulassen wird.

 

Az BVerfG 2 BvL 1/06

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