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Steuertipp

Haustierbetreuung steuerlich absetzen

03.05.2011  14:06 Uhr

Von Ute Cordes / Seit Einführung der Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Jahr 2003 wurde der Anwendungsbereich zugunsten der Steuerbürger ständig erweitert. Nun hat ein Finanzgericht erstmals auch die Kosten für die Betreuung eines Hundes anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, maximal bis zu 600 Euro, als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.

 

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Arbeiten oder Betreuungsleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Typische Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, die Wartung von Heizung und Fahrstuhl oder Hausmeistertätigkeiten.

 

Hundebesitzer klagte

 

Ein Hundebesitzer hatte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die Betreuung seines Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und lehnte den entsprechenden Einspruch des Steuerpflichtigen ab. Da-raufhin erhob dieser Klage vor dem Finanzgericht Münster. Zur Begründung führte er aus, dass Tiere rechtlich als Sache zu behandeln seien und somit auch bei der Hundebetreuung eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliege. In der vorliegenden Rechnung wurde eine prozentuale Aufteilung der Kosten für die Betreuung im Haushalt, der Betreuung im freien Gelände und der Fahrtkosten vorgenommen. Die Kosten für die Betreuung im Haushalt und die Fahrtkosten wurden als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht. Vor Abschluss des Verfahrens änderte das Finanzamt seine Auffassung und stimmte in vollem Umfang dem Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistung zu.

Für die Zukunft sind folgende haushaltsnahe Dienstleistungen denkbar: Tierbetreuungskosten, Tierpflegekosten, Tierarztkosten bei der Versorgung im Haushalt des Steuerpflichtigen. Behandlungen in der Praxis des Tierarztes stellen aber keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Voraussetzung für die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleistungen ist das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung per Überweisung. /

Diplom-Finanzwirtin Ute Cordes ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge. Sie arbeitet in der Steuer­abteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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