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Arbeitsrecht

Wenn aus Angestellten Eltern werden

12.04.2017  09:50 Uhr

Für angestellte Schwangere und Eltern gibt es einen besonderen rechtlichen Schutz. Welche Regelungen in Apotheken zu beachten sind, erklärte Rechts­anwalt Martin Hassel (Foto) vom Beratungs­unternehmen Dr. Schmidt und Partner beim PZ-Management-Kongress in Palma de Mallorca.

 

Eine Angestellte sollte ihre Schwangerschaft, sobald sie ihr bekannt ist, dem Arbeitgeber mitteilen. Ein Versäumnis hat allerdings keine Folgen, so Hassel. Im Vorstellungsgespräch darf nicht nach Vorliegen einer Schwangerschaft gefragt werden, sogar wenn aufgrund der Tätigkeit, etwa im Labor, ein sofortiges Beschäftigungsverbot gelten würde.

Pro Kind haben beide Elternteile zusammen einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, die mindestens sieben Wochen vor deren Beginn zu beantragen ist. Das entspricht der ersten Woche nach der Geburt des Kindes. »Bestehen Sie auf der schriftlichen Form«, riet Hassel. Das gebe Planungssicherheit für Arbeitgeber, die in der Regel auch eine Vertretung organisieren müssen. Aber auch hier bleibe ein Versäumnis folgenlos, betonte der Jurist. Mit einer Ausnahme: Wenn die Angestellte die Elternzeit nicht schriftlich beantragt hat, besteht kein besonderer Kündigungsschutz. 24 Monate der Elternzeit dürfen auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Neu ist, dass der Arbeitgeber der Verschiebung nicht mehr zustimmen muss. Der Arbeitnehmer muss dies mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber beantragen.

 

In der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Teilzeit. Darüber hinaus haben Angestellte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern generell ein Anrecht, in Teilzeit (zwischen 15 und 30 Wochenstunden) arbeiten zu dürfen. Für die Feststellung der Betriebsgröße ist es egal, ob die Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit angestellt sind. Herausgerechnet würden nur Auszubildende und Praktikanten, sagte Hassel. Bei Filialverbünden werden alle Mitarbeiter zusammengezählt. Bei diesen Betriebsgrößen können Mitarbeiter Teilzeit beantragen, was spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt werden muss.

 

»Wenn Arbeitgeber so eine Ankündigung hören, sollten sie aufmerksam werden«, so Hassel. Denn laut Gesetzgeber muss der Arbeitgeber in diesem Fall mit dem Arbeitnehmer verhandeln, ob eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Teilzeit den Antrag schriftlich ablehnen. Dann bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit zu klagen, was immer häufiger genutzt werde, berichtete der Referent. Diese Klagen endeten meist mit Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung.

 

Bei der Rückkehr aus der Elternzeit müssen Arbeitgeber, wenn vorher eine Vollzeitbeschäftigung bestand, diese auch wieder zur Verfügung stellen. Ein Recht auf Teilzeit besteht in der Regel nicht, was häufig zu Konflikten führe, berichtete Hassel. Er riet Arbeitgebern, die rückkehrende Angestellte etwa vier Monate vor Ablauf der Elternzeit zu einem Gespräch zu bitten, um diesen Aspekt zu besprechen.

 

Wenn eine Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung von der Angestellten nicht gewünscht ist und der Arbeitgeber keine Teilzeitbeschäftigung anbieten kann, ist ein Aufhebungsvertrag eine mögliche Lösung. Denn kündigen darf der Arbeitgeber nicht, und kündigen will die Arbeitnehmerin wegen drohender Sperrfristen vom Arbeitsamt oft auch nicht.

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