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Steuerrecht

Neues Jahr, neue Regeln

25.03.2015  09:45 Uhr

Von Katja Adam / Mit Beginn des Jahres sind einige steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Neue Regeln gibt es etwa für Betriebsfeiern und die Betreuung Angehöriger.

Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurden zum 1. Januar weitere Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Damit soll Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren wollen, der Wiedereinstieg einfacher möglich sein. 

 

Zudem sollen Angestellte, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, Unterstützung erhalten. Die Neuregelungen ermöglichen dem Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern steuerfreie Serviceleistungen anzubieten. Hierunter fallen Dienstleistungen für die Beratung oder Vermittlung von Betreuungsleistungen, deren Kosten vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn getragen werden.

 

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Leistungen zur sogenannten Kindernotbetreuung bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei ersetzen. Hierzu gehören aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstandene Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Leistung außerhalb der regelmäßig erforderlichen Betreuung handelt.

 

Ausbildungskosten absetzen

 

Neuerungen gibt es auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit der Erstausbildung und bei den Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen. Nach aktueller Gesetzeslage sind Kosten für die erstmalige Berufsausbildung bis zu einem Betrag von maximal 6000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgabe absetzbar.

 

Aufwendungen für die zweite Ausbildung können hingegen unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung deutlicher zu machen, hat der Gesetzgeber die erstmalige Berufsausbildung neu definiert: Sie muss mindestens 12 Monate dauern und mit einer Prüfung abschließen.

 

Die unbeschränkte Absetzbarkeit von Ausbildungs- und Studienkosten wurde durch die neuen Regeln erschwert. Allerdings hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium keine Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die neue Rechtslage seit Beginn des Jahres haben.

 

Auch für die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsveranstaltungen gibt es neue Regeln. Begünstigt sind solche Veranstaltungen, wenn sie allen Angehörigen des Betriebes oder eines Teils des Unternehmens grundsätzlich offenstehen. Bisher waren zwei Veranstaltungen jährlich bis zu einer Freigrenze von 110 Euro pro Kopf steuerfrei. Wurde diese Grenze überschritten, war die ganze Veranstaltung steuerpflichtig. Allerdings konnte eine vergünstigte Pauschalversteuerung mit 25 Prozent erfolgen.

 

Neuer Freibetrag

 

Zu Beginn des Jahres wurde die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze fallen so deutlich weniger Abgaben an, da nur der darüber liegende Betrag versteuert werden muss. Im Gegenzug sind aber künftig alle Zusatzkosten rund um die Feier miteinzubeziehen. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind.

 

Entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die Kosten für das Rahmenprogramm wie etwa die Raummiete zu addieren, ebenso die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die meist vorteilhaftere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom Tisch gewischt. /

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