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Apothekenspots im Wartezimmer

Gericht bestätigt Verbot

Datum 26.03.2014  09:56 Uhr

Von Anna Hohle / Apotheken dürfen keine Werbespots über einen im Wartezimmer einer Arztpraxis aufgestellten Fernseher ausstrahlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in der vergangenen Woche in zweiter Instanz bestätigt.

Er soll wartenden Patienten die Zeit verkürzen und dient zudem als Werbefläche: In vielen Arztpraxen steht oder hängt ein Fernseher, auf dem sogenanntes Wartezimmer-Fernsehen läuft. Gegen den Anbieter eines solchen TV-Programms hatte die Wettbewerbszentrale Im Auftrag der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) jedoch 2012 geklagt. Er hatte in Broschüren und auf seiner Homepage Apotheker dazu angehalten, bei ihm Werbespots in Auftrag zu geben, die anschließend in Arztpraxen ausgestrahlt werden sollten.

 

Das Landgericht Limburg hatte dieser Klage im Dezember 2012 stattgegeben. Das Angebot des Unternehmers sei unzulässig, hatten die Juristen damals erklärt. Dieser hatte unter anderem mit Aussagen wie »Sie werden exklusiv als Vertreter Ihrer Branche beim Arzt empfohlen« und »Empfehlung statt Werbung« um Apothekerkunden gebuhlt.

 

Reklame in Arztpraxen vermittle stets den Eindruck einer Empfehlung des Arztes, schrieben die Richter in ihrem damaligen Urteil. Die Werbespots auf dem Bildschirm des Wartezimmer-Fernsehens seien außerdem klar in eine Eigenwerbung des Arztes eingebettet. Jedem Patienten sei also bewusst, dass der jeweilige Spot nicht ohne die Zustimmung des entsprechenden Arztes gesendet werde.

 

Dass Ärzte bestimmte Apotheken bewerben oder empfehlen sei jedoch verboten. Mit den Aussagen in seinen Broschüren und auf seiner Homepage habe der Betreiber der Fernsehspots Apotheker also dazu angestiftet, widerrechtliche Werbung zu schalten. Da er Profi auf dem Gebiet der Werbung von Gesundheitsanbietern sei und so um das Verbot gewusst haben müsse, habe er außerdem vorsätzlich gehandelt.

 

Der Anbieter der Fernsehspots hatte Berufung gegen das Limburger Urteil eingelegt, scheiterte damit jedoch nun in der vergangenen Woche. Das OLG Frankfurt am Main bestätigte den Entscheid der ersten Instanz, eine Begründung der Richter liegt jedoch noch nicht vor. Bei der BLAK begrüßte man den Gerichtsentscheid. Man sei sehr gespannt auf die Urteilsbegründung, hieß es dort. Höchstwahrscheinlich würden die Juristen darin noch einmal generell auf das Verbot von Absprachen und Zuweisungen zu sprechen kommen. /

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