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Mischpreiskalkulation

Pharmaindustrie fordert Klarstellung

22.03.2017  09:50 Uhr

Von Ev Tebroke / Die Wirtschaftlichkeit eines Mischpreises darf nicht zur Diskussion stehen. Das betont der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) und fordert diesbezüglich eine eindeutige Klarstellung der Politik. Anlass ist ein Vorabentscheid des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg.

Das LSG hatte am 1. März 2017 in einem Eilverfahren für das Antidiabetikum Eper­zan® (Albiglutid) von Glaxo-Smith-Kline den auf Basis der Mischkalkulation gebil­deten Erstattungspreis als rechtswidrig bewertet. Gegen diesen per Schiedsspruch im Rahmen der Nutzenbewertung festgelegten Preis hatte zuvor der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geklagt.

Für die Pharmabranche eine alarmierende Entscheidung: »Ein Beschluss, der direkte Auswirkungen auf die Versorgungsrealität haben könnte und damit katastrophal wäre für Patienten und Ärzte«, urteilt BPI-Chef Martin Zentgraf. Nach Einschätzung des Verbands wäre rund ein Fünftel der durch das Nutzenbewertungsverfahren gelaufenen Arzneimittel von dem Beschluss betroffen. Zentgraf fordert den Gesetzgeber daher auf, endlich klarzustellen, »dass der verhandelte oder durch Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag auch bei Bildung von Mischpreisen über das gesamte zugelassene Indikationsgebiet wirtschaftlich ist«.

 

Der BPI sieht bei einem entsprechenden Urteil des LSG die ärztliche Therapiefreiheit gefährdet sowie die Möglichkeit zur patientenindividuellen Verordnung. Weil Ärzte angehalten sind, wirtschaftlich zu verordnen, könnte ein solcher Beschluss dazu führen, sie bei diesen Medikamenten in ihrer Verordnungsentscheidung zu verunsichern.

 

Düstere Prognose

 

Um eine solche Verunsicherung zu vermeiden und auch den Einfluss des LSG-Beschlusses auf laufende Preisverhandlungen zu verhindern, fordert der BPI vom Gesetzgeber eine klares Bekenntnis. Sonst würden den Patienten hierzulande bald nicht mehr nur jedes fünfte, sondern noch viel mehr neue Präparate nicht mehr zur Verfügung stehen, so die Prognose der Industrie.

 

Bei der Mischkalkulation im Rahmen der Nutzenbewertung wird berücksichtigt, dass Medikamente ohne Zusatznutzen im Vergleich zur Standardtherapie dennoch für einzelne Patientengruppen einenMehrwert haben können. Dies wird bei der Verhandlung des Erstattungspreises in der Regel berücksichtigt, so dass der Hersteller einen besseren Preis erzielen kann. Sobald ein Erstattungspreis vorliegt, ist dieser auch als wirtschaftlich anzusehen. Das sah das LSG nun anders. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. /

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