Kein Rx in Italiens Parapharmazien |
18.03.2015 09:26 Uhr |
Von Daniel Rücker / Italienische Parapharmazien müssen wahrscheinlich auch in Zukunft ohne verschreibungspflichtige Arzneimittel zurechtkommen. Im Schlussantrag zum Vorlageverfahren eines sizilianischen Gerichts hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof die drei zu prüfenden Rechtsfragen für unzulässig erklärt.
Im Ausgangsverfahren am regionalen Verwaltungsgericht für Sizilien war es um den Antrag eines Apothekers gegangen, der verschreibungspflichtige, aber nicht erstattungsfähige Medikamente in seiner Parapharmazie abgeben wollte. Dem Gesetz nach dürfen italienische Parapharmazien nur bestimmte OTC-Arzneimittel abgeben.
Foto: Imago/Westend61
Der klagende Apotheker Davide Gullotta war der Meinung, dass die vom italienischen Gesundheitsministerium erlassene Verfügung zu Parapharmazien nicht mit europäischem Recht vereinbar sei. Das sizilianische Gericht mochte diese Frage nicht selbst beantworten, sondern legte sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dessen Generalanwalt Nils Wahl sollte klären, ob die Verfügung des Gesundheitsministeriums gegen die EU-Regelungen zur Niederlassungsfreiheit, Berufsfreiheit und zum freien Wettbewerb verstoßen.
Wahls Antwort wird weder das Gericht, noch den klagenden Apotheker zufriedenstellen. Eine Frage hatte das Gericht in Sizilien bereits selbst zurückgezogen. Bei den beiden verbleibenden Fragen erklärte sich Wahl entweder für nicht zuständig oder die Frage für nicht zulässig. Dennoch geht der Generalanwalt in seinem Schlussantrag auch inhaltlich auf die vorgelegten Fragen ein.
Die nationale Regelung von Parapharmazien könne tatsächlich den Betrieb von Parapharmazien behindern oder erschweren, schreibt Wahl. Dies sei jedoch mit Blick auf eine hochwertige Arzneimittelversorgung und dem damit verbundenen Gesundheitsschutz für die Bevölkerung akzeptabel, wenn die Einschränkungen nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Auch bei den Regelungen zur Berufsfreiheit sah er keinen Verstoß gegen europäisches Recht, dasselbe gilt für die Apothekenpflicht bestimmter Medikamente.
Am Ende werden deshalb die sizilianischen Richter wohl selbst entscheiden müssen, ob sie die angegriffenen Verordnungen für angemessen halten. Wahl wird ihnen dabei nicht weiterhelfen. Im Gegenteil: Am Ende seines Schlussantrags beklagt der Generalanwalt, dass zu viele Gerichte ihre Vorlagen an den EuGH nicht ausreichend vorbereiten. Oftmals werde nicht erläutert, warum bestimmte nationale Regelungen für den jeweiligen Rechtsstreit relevant sind.
Vergeudete Ressourcen
In der Konsequenz würden viele dieser Rechtssachen aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Damit sei eine inakzeptable Vergeudung von Ressourcen verbunden, so Wahl. Im vergangenen Jahr habe der EuGH 40 Vorabentscheidungsverfahren zurückgewiesen weil sie entweder unzulässig waren oder keinen Anhaltspunkt für die Zuständigkeit des EuGH boten. /