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Wohnungsleerstand

Werbungskosten steuerlich absetzbar

26.02.2013  19:09 Uhr

Von Doreen Rieck / Auch wenn eine Immobilie jahrelang leer steht, können Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun präzisiert, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.

In dem aktuell entschiedenen Fall ging es um eine Wohnung in einem vom Kläger teilweise selbst bewohnten Haus. Diese war bis August 1997 vermietet, seitdem stand sie leer. Der Kläger schaltete etwa viermal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Es fand sich jedoch aus Sicht des Klägers kein geeigneter Mieter. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Doch das Finanzamt berücksichtigte die Verluste unter Hinweis auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht. Da auch die Klage beim Finanzgericht keinen Erfolg hatte, legte der Kläger Revision beim BFH ein. In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 lehnt jedoch auch der BFH den Werbungskostenabzug ab.

Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist ein Nachweis, dass eine erkennbare Einkünfteerzielungsabsicht für die leerstehende Wohnung besteht. Der Kläger habe keine ernsthaften Vermietungsbemühungen gezeigt, so die Münchner Richter.

 

Zugeständnisse zumutbar

 

Da die geschalteten Zeitungsanzeigen nicht erfolgreich waren, hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und geeignetere Wege der Vermarktung, wie beispielsweise Immobilienportale oder regionale Tageszeitungen, suchen müssen. Darüber hinaus sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse bei der Miethöhe oder der Auswahl eines akzeptablen Mieters zu machen. Denn entscheidend für den Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht sind die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen und die Bereitschaft zu Zugeständnissen. /

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