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Entscheidungen zum Arzneimittelrecht

26.02.2013  19:09 Uhr

Von Siegfried Löffler, Kassel / Mit den Schnittstellen zwischen Leistungsbereichen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialhilfe beschäftigte sich der Präsident des Bundessozialgerichtes (BSG), Peter Masuch, während der Jahres-Pressekonferenz in Kassel.

Als Vorsitzender des für die Krankenversicherung zuständigen Ersten Senats wird Masuch häufiger mit der Frage konfrontiert, wer für die Kosten von rezeptfreien Medikamenten aufkommen muss, wenn diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht in die Arzneimittel-Richtlinien aufgenommen wurden. Im Urteil B 1 KR 24/10 R vom 6. März 2012 hat das BSG darauf hingewiesen, dass Hautpflegemittel, die keine Arzneimittel sind, nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verschrieben werden dürfen. Masuch wies allerdings darauf hin, dass bei Bedürftigkeit von Arbeitslosen (SGB II) oder Sozialhilfeberechtigten (SGB XII) »andere Teile des Sozialsystems« einspringen könnten. Dadurch könne das »verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum« gewahrt werden.

 

Arzneimittelpreisbindung

 

Stark beachtet wurde die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Arzneimittelpreisbindung auch für EU-Versandapotheken vom 22. August 2012, an der Präsident Masuch und zwei Richter seines Senats mitwirkten. Eine Darmstädter Apothekerin hatte mit Erfolg eine niederländische Versandapotheke verklagt, die Boni auf Rx- Medikamente gewährte. Der Gemeinsame Senat sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

 

Weitreichende Bedeutung werden Mitte des Jahres drei Revisionen zum Arzneimittelrecht haben, die beim Ersten Senat zur Entscheidung anstehen. Zwei Verfahren betreffen die Berechnung des Herstellerabgabepreises von Arzneimitteln, der Grundlage der Arzneimittelvergütung in der GKV ist. In einem Verfahren geht es darum, dass ein pharmazeutisches Unternehmen irrtümlich zu niedrige, später korrigierte Preise zur Publikation in der Lauer-Taxe übermittelte. Im zweiten Verfahren ist streitig, ob der angegebene oder der davon abweichende, in der Praxis tatsächlich verwendete Herstellerabgabepreis maßgeblich ist. Diese Fragen haben auch Bedeutung im aktuellen Konflikt um die Bekanntgabe von Herstellerabgabepreisen aufgrund vereinbarter Erstattungsbeträge für Arzneimittel mit festgestelltem Zusatznutzen.

 

Im dritten Verfahren geht es um Festbeträge für Antipsychotika und die Frage, ob ein Festbetrag für den Wirkstoff Paliperidon gegen höherrangiges Recht verstößt. /

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