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Werbung für Arzneimittel

Pflichtangaben unbedingt beachten

26.02.2007  17:24 Uhr

Werbung für

So werben Sie richtig mit Erinnerungswerbung

Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis »Wirkstoff:« geworben wird.

 

Diese Angaben und Gestaltungen sind zusätzlich möglich:

 

Preis- und Mengenangabe

Abbildung der Verpackung des Arzneimittels

grafische Gestaltung der Werbung, wenn dadurch kein Hinweis auf das

Anwendungsgebiet oder die Wirkungsweise erfolgt

allgemeine Anpreisungen »Neu im Sortiment«

generelle Qualitätsangaben »Mehr Apotheke fürs Geld«

saisonaler Bezug der Werbeaktion

 

Es darf kein medizinisch-gesundheitlicher Bezug in der Werbung für das konkrete Arzneimittel enthalten sein!

Die Autoren

Rechtsanwalt Rainer Auerbach ist Geschäftsführer der Apothekerkammer Berlin; Friederike Scriba ist Rechtsreferendarin bei der Apothekerkammer Berlin.

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