Pflichtangaben unbedingt beachten |
26.02.2007 17:24 Uhr |
Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis »Wirkstoff:« geworben wird.
Diese Angaben und Gestaltungen sind zusätzlich möglich:
Preis- und Mengenangabe
Abbildung der Verpackung des Arzneimittels
grafische Gestaltung der Werbung, wenn dadurch kein Hinweis auf das
Anwendungsgebiet oder die Wirkungsweise erfolgt
allgemeine Anpreisungen »Neu im Sortiment«
generelle Qualitätsangaben »Mehr Apotheke fürs Geld«
saisonaler Bezug der Werbeaktion
Es darf kein medizinisch-gesundheitlicher Bezug in der Werbung für das konkrete Arzneimittel enthalten sein!
Rechtsanwalt Rainer Auerbach ist Geschäftsführer der Apothekerkammer Berlin; Friederike Scriba ist Rechtsreferendarin bei der Apothekerkammer Berlin.