Gericht erklärt Schiedsspruch für ungültig |
21.02.2018 10:36 Uhr |
Von Anna Pannen / Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat einen von der Schiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag für ein Medikament für ungültig erklärt. Die Richter entschieden, der 2014 gefällte Schiedsspruch für das Präparat Constella (Linaclotid) des Herstellers Almirall beruhe auf einer fehlerhaften Grundlage.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte Constella 2014 einen Zusatznutzen abgesprochen. Hersteller und Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) konnten sich anschließend nicht auf einen Erstattungsbetrag einigen und riefen die Schiedsstelle an. Im Mai 2014 nahm Almirall Constella jedoch vorsorglich vom deutschen Markt, da das Unternehmen fürchtete, »das Medikament nicht mehr zu einem kostendeckenden Preis vermarkten« zu können, wie es damals mitteilte. Im Juni fiel nachträglich der Entscheid der Schiedsstelle über einen Erstattungsbetrag. Gegen diesen klagte Almirall und bekam nun Recht.
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Linaclotid wird gegen Obstipation bei mittelschwerem bis schwerem Reizdarmsyndrom eingesetzt. Almirall führte an, die vom G-BA herangezogene zweckmäßige Vergleichstherapie für dieses Krankheitsbild sei falsch gewählt gewesen. Constella sei der Zusatznutzen deshalb zu Unrecht abgesprochen worden. In der Folge sei auch der Erstattungsbetrag falsch, da er von falschen Grundlagen ausgehe. Die Richter am LSG sehen das genauso. Der G-BA hatte als zweckmäßige Vergleichstherapie eine Ernährungsumstellung und eine medikamentöse Behandlung mit Mebeverin herangezogen und war davon ausgegangen, dass bei dieser Behandlung keine anderen Kosten als die für Mebeverin anfallen.
Einschlägige Leitlinien empfehlen dagegen bei diesem Krankheitsbild unter anderem eine Psychotherapie. Die Kosten dafür hätten vom G-BA berücksichtigt werden müssen, so die Richter. Ebenso der Preis für die Beratung zur Ernährungsumstellung. Der gesamte G-BA-Beschluss von 2014 leide also unter Rechtsmängeln, so das LSG.
Der Verband forschender Arzneimittelhersteller begrüßte das Urteil. Es zeige, »dass der Auswahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie große Bedeutung zukommt«, so ein Sprecher auf Anfrage. Der G-BA will nun die vom LSG bemängelte Kosten-Darstellung prüfen. Auch eine Revision schließt er nicht aus. /