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Bivalente Spikevax® Booster-Impfstoffe

Auf korrekte Dosierung achten

Bei der Anwendung der bivalenten Spikevax® Auffrischungs-(Booster-)Impfstoffe ist es versehentlich zu Unterdosierungen gekommen. Hersteller Moderna und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) weisen auf potenzielle Fallstricke hin.
Theo Dingermann
17.11.2022  12:30 Uhr

Mit der Zulassung der bivalenten Spikevax® Auffrischungs-(Booster-)Impfstoffe (blaue Kappe) haben zwei weitere Impfstoffe (Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 und Spikevax bivalent Original/Omicron BA.4/5) das Spektrum der Covid-19-Impfstoffe erweitert. Sowohl die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKDÄ) als auch der Hersteller Moderna weisen aus gegebenem Anlass auf die korrekte Dosierung hin, da es in der Vergangenheit zu versehentlichen Unterdosierungen gekommen sei.

In den meisten Fällen ist Moderna zufolge die Unterdosierung auf eine Verwechslung der Dosis zurückzuführen, da das Volumen des klassischen monovalenten Spikevax®-Impfstoffs (rote Kappe) als Auffrischimpfung 0,25 ml betrug, in dem 50 Mikrogramm mRNA enthalten sind.

Wird der Immunstatus jedoch jetzt mit einem der beiden bivalenten Spikevax® Booster-Impfstoffe (blaue Kappe) aufgefrischt, müssen in diesem Fall 0,5 ml verimpft werden, in denen jeweils zwei mRNAs zu je 25 Mikrogramm enthalten sind.

Auch Besonderheiten bei der »alternativen Verwendungsdauer« beachten

Zudem weist Moderna in einem Schreiben vom September 2022 noch einmal darauf hin, dass die »alternative Verwendungsdauer« von Spikevax (Covid-19-Impfstoff von Moderna) nur auf Durchstechflaschen und Fertigspritzen mit aufgedrucktem Verfalldatum »September 2022« oder später anwendbar ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Verlängerung der Haltbarkeitsdauer von neun auf zwölf Monate dann möglich ist, wenn das Produkt neun Monate lang ununterbrochen bei -50º C bis -15 ºC gelagert wurde.

Diese Änderung führt allerdings dann zu einer Verkürzung der zulässigen Verwendungsdauer unter den Bedingungen der Kurzzeitlagerung (das heißt bei 2 °C bis 8 °C) von 30 Tagen auf 14 Tage. Dabei darf die Gesamtverwendungsdauer von neun Monaten (aufgedrucktes Verfalldatum) beziehungsweise zwölf Monaten (aufgedrucktes Verfalldatum plus drei Monate) nicht überschritten werden.

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