Arbeitsschutz weiter konkretisiert |
Diese Apotheke macht es laut neuer Arbeitsschutzregel richtig: Eine hohe, transparente Abtrennung zwischen Personal und Kunden, sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Allerdings könnte die Apothekerin hinter dem HV-Tisch dank der gläsernen Vorrichtung auch auf die Maske verzichten. / Foto: PZ/Alois Müller
Ab diesem Monat gilt die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kürzlich veröffentlicht hat. Das 23-seitige Papier ergänzt die 17 Punkte des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, den das Ministerium bereits Ende April veröffentlicht hatte. Die neue Arbeitsschutzregel konkretisiert zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen, die für den Zeitraum der Coronavirus-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) eingehalten werden müssen. Ob der am 2. Juli veröffentlichte Arbeitsschutzstandard für Apotheken der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) angepasst werden müsse, werde zurzeit geprüft, erklärte ein BGW-Sprecher gegenüber der PZ.
Vor allem der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und anderen Personen, beispielsweise Kunden, sollte eingehalten werden, um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Um die Angestellten weiter vor einem Infektionsrisiko zu schützen, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, »die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern«, heißt es im neu veröffentlichten Regelwerk.
Das BMAS spricht dabei von konkreten Maßnahmen wie die Einhaltung der Abstandsregel, das Arbeiten in festen Teams, die Nutzung von Fernkontakten, die Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene. Weiter verlangt die Arbeitsschutzregel eine Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen. Damit sind Abtrennungen aus idealerweise transparentem Material gemeint, die die Atembereiche zwischen Beschäftigten oder Beschäftigten und Kunden, also beispielsweise am HV-Tisch, separieren. Für einen Sitzarbeitsplatz muss diese Abtrennung mindestens 1,5 Meter über dem Boden enden, bei Steharbeitsplätzen mindestens zwei Meter. Durch diese dürfen allerdings keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen, beispielsweise durch spitze Ecken oder scharfe Kanten. Falls die Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht mit einer solchen Vorrichtung ausgestattet werden kann, müssen die Beschäftigten einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.