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Bundesministerium für Arbeit

Arbeitsschutz weiter konkretisiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Minister Hubertus Heil (SPD) hat eine neue Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Diese soll Arbeitgebern und Beschäftigten aufzeigen, wie sie sich im Berufsalltag zu verhalten haben, um sich und andere vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.
Charlotte Kurz
13.08.2020  16:05 Uhr

Ab diesem Monat gilt die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kürzlich veröffentlicht hat. Das 23-seitige Papier ergänzt die 17 Punkte des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, den das Ministerium bereits Ende April veröffentlicht hatte. Die neue Arbeitsschutzregel konkretisiert zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen, die für den Zeitraum der Coronavirus-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) eingehalten werden müssen. Ob der am 2. Juli veröffentlichte Arbeitsschutzstandard für Apotheken der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) angepasst werden müsse, werde zurzeit geprüft, erklärte ein BGW-Sprecher gegenüber der PZ.

Vor allem der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und anderen Personen, beispielsweise Kunden, sollte eingehalten werden, um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Um die Angestellten weiter vor einem Infektionsrisiko zu schützen, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, »die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern«, heißt es im neu veröffentlichten Regelwerk.

Das BMAS spricht dabei von konkreten Maßnahmen wie die Einhaltung der Abstandsregel, das Arbeiten in festen Teams, die Nutzung von Fernkontakten, die Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene. Weiter verlangt die Arbeitsschutzregel eine Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen. Damit sind Abtrennungen aus idealerweise transparentem Material gemeint, die die Atembereiche zwischen Beschäftigten oder Beschäftigten und Kunden, also beispielsweise am HV-Tisch, separieren. Für einen Sitzarbeitsplatz muss diese Abtrennung mindestens 1,5 Meter über dem Boden enden, bei Steharbeitsplätzen mindestens zwei Meter. Durch diese dürfen allerdings keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen, beispielsweise durch spitze Ecken oder scharfe Kanten. Falls die Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht mit einer solchen Vorrichtung ausgestattet werden kann, müssen die Beschäftigten einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wichtige Maßnahme: Lüften

Zusätzlich betont das Papier die Notwendigkeit ausreichender »gesundheitlich zuträgliche Atemluft«. Durch verstärktes Lüften soll die Konzentration von möglichen Aeorosolen im Raum reduziert werden. Insbesondere das Fensterlüften mit einer Lüftungsdauer von 3 bis 10 Minuten wird empfohlen. Das Umweltbundesamt empfiehlt nach jedem Niesen oder Husten in Innenräumen sofort stoßzulüften. Eine CO2-Messung kann die Qualität der Raumluft zusätzlich überprüfen. Der Einsatz von Ventilatoren ist laut Regelwerk nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da die Luftverwirbelung zur Verteilung von möglichen Aeorosolen im Raum beiträgt.

Bei der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen, beispielsweise bei Botendienstfahrten, ist laut Arbeitsschutzregel darauf zu achten, dass möglichst nur eine Person im Wagen sitzt. Zudem sollte lediglich ein beschränkter Personenkreis das gleiche Fahrzeug benutzen. Der Innenraum des Fahrzeugs muss jedoch regelmäßig gereinigt werden, insbesondere bei jedem Nutzerwechsel.

Die konkretisierten Maßnahmen richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens und demnach an alle Beschäftigte. Die neue Regel wurde in Zusammenarbeit der Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Das Ministerium betont jedoch auf seiner Website: »Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt.«

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