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Positionspapier

Apps auf Rezept: Kassen fordern strengere Regeln

Für den GKV-Spitzenverband gehören die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nicht zur evidenzbasierten Medizin. Vieles rund um die Erstattung der Apps ist dem GKV-Spitzenverband zu lax geregelt. In seinem Positionspapier fordert er nun umfangreiche Nachbesserungen seitens des Gesetzgebers.
Jennifer Evans
14.01.2021  17:30 Uhr

Seit Oktober 2020 gibt es für Patienten in Deutschland Apps auf Rezept. Die Kassen müssen diese erstatten, sofern die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) im Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Das sieht das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sowie die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) so vor. Grundsätzlichen müssen die Anwendungen für Smartphones & Co. eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung bringen. Das ist dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für eine Erstattung allerdings zu wenig. Seiner Ansicht nach sollten die DiGAs in puncto Nutzen, Qualität und Wirtschaftlichkeit dieselben Anforderungen erfüllen müssen, wie andere GKV-Leistungen auch. Unter anderem, dass nun auch der Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) »leider wenig« an der Angelegenheit ändert, bemängelt der Spitzenverband in seinem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Positionspapier. In seinen Augen sind nämlich etliche gesetzliche Verschärfungen nötig, damit die Apps sicher sind und künftig die Versorgung von etwa chronisch Kranken unterstützen können.

Mit Blick auf die Patientensicherheit fordern die Kassen daher zunächst, die DiGAs nur dann anzuwenden, wenn »ihr medizinischer Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen ist«. Außerdem sollte der Nutzen der Apps mindestens genauso hoch sein wie die vorhandene Versorgung sein – und nicht nur gegenüber einer Nichtanwendung punkten.

Einige Apps verursachen zu hohe Kosten

Natürlich hat der GKV-Spitzenverband bei seiner Kritik auch die Kosten für die Beitragszahler im Auge. Insbesondere hält er es für eine Verschwendung, wenn eine DiGA für ein Jahr lang probeweise auf der BfArM-Liste landen kann und der Hersteller den Preis dafür für bis zu zwei Jahre festlegen darf. In dem Fall müssen die Kassen nämlich schon für die App zahlen – auch wenn sich nach der Probezeit herausstellt, dass die Anwendung keinen positiven Versorgungseffekt hatte. Auch DiGAs dürfen seiner Ansicht nach das Wirtschaftlichkeitsgebot im Fünften Sozial Gesetzbuch (SGB V) nicht unterlaufen. Und dafür müsse der Gesetzgeber sorgen. »Gleiches gilt für ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit einer DiGA stehen«, heißt es in dem Positionspapier. Zudem sei die freie Preisbildung der Hersteller grundsätzlich abzuschaffen.

Angesichts der unterschiedlichen Gesundheitskompetenz der App-Nutzer erwarten die Kassen außerdem von der Politik zu regeln, dass die Anwendungen nutzerfreundlich und zielgruppengerecht gestaltet sind. Unerlässlich ist demnach auch ein Support für technische Probleme.

Für mangelhaft hält der Spitzenverband darüber hinaus die derzeitigen Anforderungen an den Datenschutz. »Die reine Selbsterklärung durch die Hersteller ist nicht ausreichend«, heißt es in dem Papier. Auch in diesem Bereich pocht er auf eine gesetzliche Verankerung, etwa indem die Hersteller beim BfArM entsprechende Nachweise zum Datenschutz und zur Datensicherheit einreichen müssen. Alternativ sei die Prüfung durch eine unabhängige Stelle möglich, so der Vorschlag. Nicht ausreichend sichergestellt ist aus Sicht des Verbands zudem, dass die Hersteller im Wege der Verordnung, Abrechnung und des Downloads keine weiteren versichertenbezogenen Daten erhalten.

Geht es nach dem Spitzenverband sollte ohnehin keine App zur Anwendung kommen, die nicht

im Vorfeld bereits eine »strukturelle Verbindung« zur elektronischen Patiententakte (EPA) garantiert. »Zu favorisieren ist der Download der DiGA über die Homepages oder mobilen Angebote der Kassen beziehungsweise über die EPA«, heißt es.

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