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Digitale Gesundheitsanwendungen

Apps als Kassenleistung - eine Übersicht

Seit Kurzem sind die ersten digitalen Gesundheitsanwendungen auf Rezept verfügbar. Kassen und Hersteller verhandeln derweil die Rahmenbedingungen für die Preisgestaltung dieser digitalen Helfer. Was geht und was gilt? Ein Überblick über den aktuellen Stand.
Ev Tebroke
04.01.2021  11:00 Uhr

Sie sind eine ganz neue Möglichkeit in der Gesundheitsversorgung. Und Deutschland ist bislang weltweit das einzige Land, das sie als Kassenleistung anbietet: digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Diese sogenannten Apps auf Rezept können etwa die Behandlung von Tinnitus oder Migräne unterstützen. Oder sie könnten zur Überwachung bekannter bestehender Erkrankungen wie Diabetes oder Herzleiden dienen. Seit Anfang Oktober sind die ersten Anwendungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen worden.

Noch ist diese Art der medizinischen Therapie wenig verbreitet. Lediglich 12 Prozent der Bevölkerung nutzen eine solche App auf Rezept. Aber immerhin 40 Prozent wollen dies in naher Zukunft tun. Das ergab eine Umfrage des Bundesverbands der Arzneimittelhersteller (BAH). Grundsätzlich halten demnach zwei Drittel aller Befragten diese Art von Apps für sinnvoll.

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) sind seit dem 6. Oktober 2020 auch digitale Gesundheitsanwendungen erstattungsfähig. Damit Kassen die Kosten für eine solche Anwendung übernehmen, muss sie im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sein. Dazu muss sie die Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit erfüllen, zudem muss der Hersteller die positiven Versorgungseffekte der Anwendung nachweisen. Ist solch ein Nachweis noch nicht möglich ist, können DiGAs auch zur Probe befristet für zwölf Monate in die Versorgung aufgenommen werden. Welche Anforderungen und Verfahren für die Prüfung auf Erstattungsfähigkeit gelten, das regelt wiederum die sogenannte Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV).

Bislang sind neun DiGA beim BfArM verzeichnet, aus unterschiedlichen Versorgungbereichen: etwa zur Behandlung der Fatigue bei Multipler Sklerose; zur Therapie von Angststörungen wie etwa Platzangst oder Sozialphobien; zur Therapie bei psychischer Schlafstörung; zur Unterstützung der Gewichtsreduktion bei Adipositas. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zeigt sich mit der aktuellen Entwicklung zufrieden, wie Jan Hensmann, Leiter des BMG-Referats »Grundsatzfragen der Gematik, Telematik-Infrastruktur und E-Health« betonte. »Wir sind gut balanciert gestartet«, sagte er im Rahmen einer Infoveranstaltung des Bundesverbands der Arzneimittelhersteller (BAH) Anfang Dezember. Derzeit seien weitere Anwendungen im Prüfverfahren, es gebe aber immer wieder auch Kandidaten, die zurückstellten, was Hensmann als Beweis für die stringenten Qualitätsstandards wertet, die die Anwendungen für eine Zulassung und damit Listung erfüllen müssten.

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