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Digitale Gesundheitsanwendungen

Apps als Kassenleistung - eine Übersicht

Seit Kurzem sind die ersten digitalen Gesundheitsanwendungen auf Rezept verfügbar. Kassen und Hersteller verhandeln derweil die Rahmenbedingungen für die Preisgestaltung dieser digitalen Helfer. Was geht und was gilt? Ein Überblick über den aktuellen Stand.
Ev Tebroke
04.01.2021  11:00 Uhr

Termin bei der Schiedsstelle 

Unklar ist zudem, wann die Preisverhandlungen für Apps starten sollen, die zur Erprobung im DiGA-Verzeichnis gelistet sind. Die Kassenseite will die Verhandlungen sechs Monate nach Aufnahme im Verzeichnis beginnen, die Herstellerseite ab Tag der Bestätigung über die dauerhafte Aufnahme in die Liste, sprich nach Ablauf des Erprobungszeitraums. Am 12.Januar 2021 soll es eine mündliche Verhandlung der Schiedsstelle geben. Den Vorsitz der Schiedsstelle hat Gesundheitsökonom Jürgen Wasem, Stellvertreterin ist die Sozialrechtlerin Professor Katharina von Koppenfels-Spieß von der Uni Jena. Unparteiische Mitglieder sind Christopher Hermann, Ex-Chef der maßgeblich für die Rabattverträge verantwortlichen AOK Baden-Württemberg sowie sein Stellvertreter Johann-Magnus Freiherr von Stackelberg, Ex-Vize des GKV-Spitzenverbands. Auf Herstellerseite sind es Rechtsexperte Professor Ulrich M. Gassner von der Universität Augsburg sowie sein Stellvertreter der Volkswirtschaftler Professor Christian Wey von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Die Verankerung der DiGA will das BMG aktuell mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) weiter vorantreiben. Mit dem Entwurf wird zudem bereits die zweite Stufe gezündet: die digitale Pflegeanwendung (DiPA). Der Bundesverband Internetmedizin kritisiert den derzeitigen Regelstand jedoch. »Die Einführung von digitalen Pflegeanwendungen wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings starten die DiPA als eine Art DiGA light mit deutlich geringeren Anforderungen und Möglichkeiten.« Demnach ist im Gegensatz zu den DiGA keine Erprobung vorgesehen, zudem gibt keine freie Preisbildung im ersten Jahr. Der Verband fordert, die Zulassung der DiPA denen der DiGA anzugleichen. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass ein Produkt in beiden Kategorien angewandt werden kann und soll.

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