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Neue Vergütungsregeln

Apotheker und Kassen einigen sich bei Cannabis-Versorgung

Nach monatelangen Verhandlungen haben sich Apotheker und Kassen nun auf neue Vergütungsregeln für Apotheker bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis geeinigt. Die neuen Abrechnungspreise gelten rückwirkend zum 1. März. 
Ev Tebroke
01.04.2020  16:14 Uhr

Für die Abgabe und Zubereitung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol gelten ab sofort neue Abrechnungspreise zwischen Apotheken und Krankenkassen. Nach Angaben der ABDA haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen, die sogenannte »Hilfstaxe«, um eine neue Anlage 10 ergänzt.  Die neuen Vergütungsregeln gelten demnach rückwirkend zum 1. März 2020.

Seit 2017 haben Apotheker und Kassen über die Höhe der Apothekenvergütung in der Cannabis-Versorgung gestritten. Nachdem monatelang keine Annäherung möglich schien, hat der Gesetzgeber die Vertragspartner schließlich im August 2019  mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) verpflichtet, bis zum 28. Februar 2020 einen Konsens zu finden. Erklärtes Ziel ist es dabei, die Kosten für die GKV im Bereich der Cannabis-Versorgung um insgesamt 25 Millionen Euro zu senken. Die Apotheken sollten bei der Vergütung also einige Abstriche machen. Nachdem die gesetzliche Frist ergebnislos verstrichen war,  hatte der GKV-Spitzenverband die Schiedsstelle angerufen. Aber auf Ebene der Fachgremien wurde dann kurzfristig doch noch ein einvernehmliches Ergebnis erzielt.

Um entsprechende Einsparungen zu gewährleisten, wird die Abgabe von Cannabisblüten und Zubereitungen aus medizinischem Cannabis nun nicht mehr über die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) abgerechnet. Hier wurden für das Abfassen der Blüten bislang 100 Prozent Zuschlag berechnet, für die Weiterverarbeitung 90 Prozent. Mit der neuen Vereinbarung greift jetzt die Hilfstaxe. Demnach wird der bisherige prozentuale Festzuschlag auf die verwendeten Stoffe durch einen Fixzuschlag bei der Preisbildung für Cannabisblüten und durch einen modifizierten prozentualen Zuschlag bei der Preisbildung für Cannabisextrakte und für Dronabinol ersetzt. Insgesamt stelle die abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung für die Apotheken ein gutes Ergebnis dar, heißt es seitens eines Mitglieds der DAV-Verhandlungskommission. So wurde nach den Berechnungen der Apothekerseite das geforderte Einsparvolumen eher unterschritten.

Verlässliche Datenlage für Apotheker

Grundsätzlich soll es künftig auch für die Apotheker eine verlässliche Datenlage geben, die unter anderem die Höhe der abgegebenen Mengen und die Verwendung der entsprechenden Sonder-PZN transparent macht. Dazu sieht die Einigung nun die Einführung eines sogenannten Z-Datensatzes vor. Dieser gehe zwar mit Aufwand für eine technische Implementierung einher. Dies sei aber notwendig, um in künftigen Preisverhandlungen eine schnellere und genauere Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen eventueller Preisregelungen zu ermöglichen, heißt es aus DAV-Vorstandskreisen.

Bislang basieren die Verhandlungen zu den abrechnungsfähigen Einkaufspreisen und Zuschlägen auf Basis von Daten, die sich der DAV relativ aufwändig aus verschiedenen Quellen zusammentragen muss. Lediglich dem GKV-Spitzenverband steht ein im § 129 SGB V verankertes Auskunftsrecht bei den an der Arzneimittelversorgung Beteiligten zu. Diese für die Apothekerseite intransparente Datenlage hat die Verhandlungen nach DAV-Angaben bisher sehr erschwert.

Bis die neuen Taxationsprogramme in der Apothekensoftware implementiert sind, will der DAV den Landesapothekerverbänden zunächst eine Excel-Tabelle zur Verfügung stellen, mit der eine Berechnung der Arbeitspreise bequem möglich sein soll.

Für die Patienten, die Cannabis per Betäubungsmittel-Rezept beziehen, ändert sich laut ABDA kaum etwas, sie zahlen weiterhin höchstens 10 Euro Zuzahlung pro Rezept. Für Selbstzahler und Privatversicherte bleiben hingegen weiterhin die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung in Kraft.

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