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Sammelverordnung

Apotheker bekommen mehr Geld

Jetzt steht es fest: Am Montag wird die »Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung« im Bundesgesetzblatt verkündet. Das bestätigte das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Das bedeutet: Ab 2020 gibt es eine höhere Notdienstpauschale und BtM-Vergütung.
Jennifer Evans
18.10.2019  15:30 Uhr

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) betont: »Wir halten, was wir versprechen. Fachkompetenz und Einsatz müssen sich lohnen. Deshalb erhöhen wir zum 1. Januar 2020 die Zuschläge für Apotheken-Notdienste sowie für die Abgabe von Betäubungsmitteln und besonders dokumentationsaufwändigen Arzneimitteln.« Apotheken in strukturschwachen oder ländlichen Gebieten hätten öfter Notdienst als Apotheken im Stadtzentrum. Das müsse besser honoriert werden.

Die Verordnungen, die vor einiger Zeit aus der geplanten Apotheken-Reform ausgegliedert worden sind, regeln Folgendes: Der Botendienst ist jetzt auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig. Er darf allerdings lediglich durch »weisungsgebundenes Personal der beliefernden Apotheke« erfolgen. Eine entsprechende pharmazeutische Beratung bei der Auslieferung des Präparats muss demnach sichergestellt sein.

Zudem wird eine Pflicht zur Kontrolle besonders temperaturempfindlicher Arzneimittel eingeführt, damit deren Wirksamkeit und Qualität bei Versandhandel und im Botendienst gewährleistet ist. Auch wird die Notdienstpauschale erhöht: Bislang lag der Abschlag bei Abgabe eines Fertigarzneimittels bei 16 Cent, demnächst sind es 21 Cent. Das Geld fließt in einen Fonds, aus dem für jeden vollständig erbrachten Notdienst ein pauschaler Zuschuss gezahlt wird. Diese Unterstützung komme vornehmlich Apotheken in strukturschwachen Regionen zugute, die häufig Notdienste leisteten, betont das BMG.

Für die Abgabe von Betäubungsmitteln gab es bislang einen Zuschlag von 2,91 Euro für die Dokumentationspflichten. Künftig wird er sich auf 4,26 Euro erhöhen. Darüber hinaus sieht die Sammelverordnung vor, dass Rx-Medikamente auch bei Privatversicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern durch wirkstoffgleiche Präparate ersetzt werden dürfen.

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