Im vorliegenden Verfahren liegen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen eines Apothekers aus Rheinland-Pfalz in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. / © Imago Images/CHROMORANGE
Ein Apotheker aus Rheinland-Pfalz soll in illegalen Medikamentenhandel im Darknet verwickelt sein. Das teilte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in einer Mitteilung mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 12. Februar 2026 mit. Zudem habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände festgestellt.
Auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft habe das Landesamt die Betriebserlaubnis des Apothekers widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Zwar sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor.
Der Eilantrag des Apothekers, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden.
Zu den Details, die sich aus der Sachakte des Ermittlungsverfahrens und den ergänzenden Recherchen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergeben, zählten laut Gericht unter anderem Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten und belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung.
Zudem wurden bei einer Durchsuchung große Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefunden, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.
Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln sei nicht gewährleistet gewesen. Zudem fehlte es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien.
In seinem Eilantrag gegen den Widerrufsbescheid machte der Apotheker geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete die Abweisung des Eilantrages damit, dass der Widerrufsbescheid rechtens war, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.
Das Gericht führte weiter aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe.
Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotenzial handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich beispielsweise auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sogenannter »K.o.-Tropfen« regelmäßig zum Einsatz kämen, die Menschen bewusstlos oder handlungsunfähig machen.
Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.