Apotheker als Digital-Berater – ja oder nein? |
Jennifer Evans |
17.09.2022 15:02 Uhr |
Viel Zustimmung gab es für die DAT-Anträge aus der Kategorie Digitalisierung. Doch ein Thema landete dennoch im Ausschuss. / Foto: PZ/Alois Müller
Die Vorstellung der DAT-Delegierten wie Digitalisierung künftig in der Offizin gestaltet sein sollte, folgen offenbar einer recht klaren Linie. Zum einen fielen in diesem Jahr verhältnismäßig wenige Anträge in die Kategorie Digitalisierung und zum anderen gab es vor der Abstimmung nicht so viel Diskussionsbedarf, wie bei anderen Themen.
Einig waren sich die Delegierten beispielsweise, dass die Kassen ihren Patienten automatisch eine elektronische Patientenakte (EPA) anlegen sollten – ohne vorab deren Einverständnis zu erfragen, ein sogenanntes Opt-out-Verfahren also. Denn: Die Apothekerschaft erachtet die Daten aus der EPA als einen »essenziellen Bestandteil der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)«, um einen Überblick über die verordneten oder eingenommen Präparate eines Patienten zu erhalten.
Mit Blick auf die AMTS ist ebenfalls der Austausch mit anderen Heilberuflern zentral. Die Kosten für die dazu nötigen (Software-) Anwendungen wie KIM (Kommunikation im Gesundheitswesen) oder den TI-Messenger sollte der Gesetzgeber den Apotheken erstatten. Dazu ist es jedoch nötig, die entsprechende Passage zur Finanzierung im Fünften Sozial Gesetzbuch (SGB V) zu erweitern.
Zögerlich zeigten sich die Vertreter der deutschen Apothekerschaft allerdings, ob sie künftig ihre Digitalkompetenz einbringen sollten, um Patienten unabhängig zu digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) beziehungsweise digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) oder digitalen Versorgungsanwendungen (DiVAs) zu beraten. Aus Sicht der Antragsteller könnten die Apotheken vor Ort ihren flächendeckenden und niedrigschwelligen Zugang sowie ihr großes Vertrauen in der Bevölkerung für diese Aufgabe gut nutzen. Natürlich müsste der Gesetzgeber regeln, dass die Beratungsleistung zu den digitalen Medizinprodukten künftig gegenüber den Kassen auch abrechenbar wird. Einige Delegierte waren sich jedoch nicht so sicher, ob dabei in der Beratungspraxis lediglich die Digital-Kompetenz des Berufstands gefragt sein wird oder nicht auch umfassendes Fachwissen zum jeweiligen Krankheitsbild. Der Antrag wurde daher zunächst in den Ausschuss verwiesen.
Einig war sich die Hauptversammlung hingegen, dass die Kassen keine Werbung für jene Apps machen sollen dürften, die nicht offiziell beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als DiGAs gelistet sind. In diesem Punkt fordern sie nun den Gesetzgeber auf, das Heilmittelwebegesetz (HWG) nachzuschärfen, um die Verbraucher vor einem nicht nachgewiesenen Nutzen zu schützen. Generell plädiert die Apothekerschaft auf evidenzbasierte digitale Anwendungen, um – so das Argument – dem Gesundheitssystem Kosten zu ersparen.