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Comirnaty-Bestellungen 

Apotheken sollen Zweitimpfungen Priorität einräumen 

Knapp sechs Wochen nach dem Einstieg der Ärzte in die Impfkampagne werden die Praxen im Mai erstmals Zweitimpfungen übernehmen. Für die Bestellung der dafür benötigten Dosen haben Ärzte, Apotheker und Großhändler gemeinsam ein Konzept aufgesetzt. Praxen sollen demnach zwei getrennte Rezepte je nach Art der Impfung ausstellen.
Stephanie Schersch
30.04.2021  11:15 Uhr

Weniger Puffer bei Impfzubehör

Auch für andere Covid-19-Impfstoffe wird es in absehbarer Zeit eine weitere PZN geben, die entsprechend für Vials der zweiten Immunisierung greift. Für Vaxzevria® dürfte das zwölf Wochen nach dem Start der Impfkampagne in den Praxen sein, da die Ständige Impfkommission einen solchen Abstand zwischen den beiden Injektionen empfiehlt. Sollen Ärzte dennoch bereits jetzt Zweitimpfungen übernehmen wollen, können sie das bei ihrer Bestellung auf dem Rezept vermerken. Nach Angaben des DAV sollte es bei diesem Vakzin auch ohne Sonder-PZN nicht zu Probleme bei den Bestellungen von Dosen für Zweitimpfungen kommen. Hintergrund ist eine vergleichsweise große Menge Vaxzevria, die für KW 19 zur Verfügung stehen soll. So hatte das Bundesministerium für Gesundheit zuletzt erklärt, Astra-Zeneca werde in der letzten Aprilwoche eine vergleichbar große Lieferung nach Deutschland bringen, um zuvor erfolge Kürzungen auszugleichen. Diese Dosen könnten dann theoretisch ab dem 10. Mai in die Praxen kommen. Laut DAV wird es bei den Vaxzevria-Bestellungen am Dienstag für KW 19 voraussichtlich keine Obergrenze geben.

Das erforderliche Impfzubehör liefert der Großhandel wie in den zurückliegenden Wochen weiterhin automatisch mit aus. Allerdings sind auch Materialien wie Spritzen und Kanülen derzeit knapp. Vor diesem Hintergrund wird der Puffer in den Wochen 18, 19 und 20 künftig etwas kleiner ausfallen. So gehen vorerst nur noch etwa 10 Prozent mehr Materialien an die Praxen raus als benötigt, bislang waren es 20 Prozent plus.

Ab Juli ändert sich darüber hinaus das Institutionskennzeichen (IK) für den Kostenträger. So sollen Ärzte ab diesem Zeitpunkt die Kennung  103609999 für das Bundesamt für soziale Sicherung auf dem Rezept eintragen. Bis dahin greift noch das bisherige IK 100038825. 

 

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