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Comirnaty
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Apotheken können Biontech/Pfizer-Impfstoff im Kühlschrank lagern

Seit Wochen wird der Start der Corona-Impfungen in den Arztpraxen organisiert. In wenigen Tagen sollen die Mediziner erstmals über die Apotheken bestellen. Und doch sind immer noch nicht alle Fragen geklärt. Sicher ist immerhin: Apotheken brauchen keine spezielle Kühl-Logistik für den Umgang mit den Vakzinen.
AutorKontaktStephanie Schersch
Datum 25.03.2021  14:06 Uhr

Nach Ostern soll der Starschuss endlich offiziell fallen. Rund 50.000 Hausärzte können dann mit den Impfungen gegen das Coronavirus beginnen. Die Vakzine soll über Apotheken und Großhandel in die Arztpraxen gelangen. Auch wenn der Weg über diese Strukturen bestens eingespielt ist, bringt die Covid-19-Impfung ganz eigene Herausforderungen mit sich. Für den Vertrieb braucht es daher ein eigenes Konzept. 

Bereits am Mittwoch war die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit einer Information der Mediziner vorgeprescht. Demnach sollen die Ärzte spätestens am 30. März erstmals bei den Apotheken die Vakzine plus Impfzubehör bestellen. Ausgeliefert wird dann direkt nach Ostern am 6. oder 7. April. Die PZ hatte ausführlich über den geplanten Bestellzyklus berichtet. Am heutigen Donnerstag legte nun die ABDA Informationen für die Apotheken nach. Auch die Bundesvereinigung verweist auf das abgestimmte Konzept für den Vertrieb. Das hatten ABDA und die Großhändler zusammen mit der KBV im Februar aufgesetzt. Jetzt gab es offenbar grünes Licht auch aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Transport in der Kühlbox

Zunächst wird ausschließlich das Biontech/Pfizer-Vakzin Comirnaty® an die Arztpraxen gehen, das besonders sensibel und ultratiefgekühlt gelagert werden muss. In den Apotheken wird das allerdings nicht zum Problem, denn aufgetaut wird der Impfstoff bereits beim Großhandel, wie aus einem Organigramm der ABDA hervorgeht. Demnach beginnen die Großhändler am Dienstagmorgen vor der Auslieferung an die Apotheken mit einem kontrollierten Auftauprozess. Anschließend geht der Impfstoff in Kühlboxen bei 2 bis 8 Grad Celsius an die Offizinen, zusammen mit einer ausführlichen Begleitdokumentation.

Müssen die Apotheken den Impfstoff kurz zwischenlagern, können sie dies ebenfalls bei 2 bis 8 Grad im Kühlschrank tun. Diese Temperaturen müssen anschließend auch für den Transport zum Arzt in Kühlboxen ausschlaggebend sein. In der Praxis bleiben in der Regel drei Tage Zeit für das Verimpfen des Vakzins. So dürfen zwischen dem ersten Auftauen und der Immunisierung nicht mehr als 120 Stunden vergehen.

Eine eigene PZN pro Vial

Zunächst dürfen Praxen den Impfstoff jeweils nur in einer einzigen Apotheke ordern. Auch die Offizinen sollen die Bestellungen gesondert und nur an ihren Hauptgroßhändler weitergeben, damit das System übersichtlich und die Verteilung fair bleibt. Dabei sollen die Apotheken jeweils einzelne Vials bestellen, für die es eine eigene PZN geben soll. Laut ABDA arbeitet der Phagro zurzeit daran, dass dies bereits ab dem 30. März über den gewohnten Weg mit der sogenannten MSV3-Schnittstelle möglich ist. Insgesamt sind beim Bestellvorgang allerdings noch nicht alle Fragen geklärt. »Das genaue Vorgehen ist derzeit noch in Abstimmung«, so die ABDA.

Rund 1 Million Dosen werden in der Woche nach Ostern für alle Praxen in Deutschland zur Verfügung stehen. Die Ärzte dürfen jeweils 18 bis 50 Dosen bestellen. Ist weniger als die angeforderte Menge Impfstoff lieferbar, wird die Bestellung durch den Großhandel entsprechend eingekürzt. Auch das soll fair und auf alle Aufträge gleichmäßig verteilt vonstattengehen. Anschließend muss der Großhandel die Apotheken über die lieferbaren Mengen informieren, die das dann an die Ärzte weitergeben sollen. Dafür ist offenbar ein spezieller Kommunikationsweg vorgesehen, über den die ABDA noch informieren will.

Für die Verteilung der Impfstoffe sollen Apotheker und Großhandel ein Honorar bekommen, das von der Art des Impfstoff abhängt. Das zumindest legt der Entwurf für die novellierte Impfverordnung nahe, den das BMG vor wenigen Tagen vorgelegt hat. Er unterscheidet zwischen kühlpflichtigen und ultra- oder tiefkühlpflichtigen Präparaten, auch wenn die genaue Höhe der Vergütung bislang offen ist. Abrechnen sollen die Apotheken quartalsweise über ihre Rechenzentren, nicht nur für sich, sondern auch für die Großhändler. 

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