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Neue Impfverordnung in Kraft

Apotheken erhalten 2 Euro für Nachträge im Impfausweis

Die novellierte Coronavirus-Impfverordnung ist am gestrigen Dienstagnachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt am heutigen Mittwoch in Kraft. Apotheken erhalten somit für Nachträge im Impfausweis 2 Euro. Außerdem dürfen die Apotheken ab Oktober noch mehr impfberechtigte Stellen beliefern.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 31.08.2021  22:02 Uhr

Eigentlich sollte es Mitte August werden, nun wird es der 1. September: Mit der novellierten Coronavirus-Impfverordnung erhalten die Apotheken neue Aufgaben, aber auch neue Vergütungsanteile. Ganz neu ist die Vergütung der Apotheken für das Nachtragen von Impfungen im Impfausweis. Seit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch Bundestag und Bundesrat im Mai 2021 dürfen Pharmazeuten Nachtragungen im analogen Impfpass vornehmen. Bislang war hierfür allerdings keine gesonderte Vergütung vorgesehen. Dies ändert sich nun.

Je erstellter Impfdokumentation gibt es ab sofort eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. Hierbei handelt es sich um Bruttobeträge, anfallende Umsatzsteuern werden nicht zusätzlich vergütet, heißt es in der Begründung. Sowohl Apotheken als auch Ärzte, die die Nachtragung vornehmen, sollen die Vergütung erhalten. Bei den Ärzten darf es sich allerdings nicht um Mediziner handeln, die die jeweilige Impfung auch selbst vorgenommen haben. Wie die Apotheken diese Vergütung abrechnen sollen, ist allerdings noch nicht bekannt.

Mobile Impfteams, Impfzentren und Gesundheistdienste dürfen bei Apotheken bestellen

Hinzu kommt, dass Apotheken künftig auch mehr impfberechtigte Stellen und Institutionen mit Impfstoffen beliefern müssen. Konkret wird der Kreis der Personen erweitert, die Covid-19-Impfungen durchführen dürfen. Künftig dürfen demnach auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdiensts, also auch Amtsärzte, und die vom Gesundheitsdienst beauftragten Dritten impfen. Auch Krankenhäuser werden erstmalig zu berechtigten Impfstellen ernannt.

Die Vor-Ort-Apotheken übernehmen die Belieferung von Impfstoffen an Impfzentren und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdiensts. Ab 1. Oktober 2021 sollen Impfzentren (organisiert von Ländern und vom Bund), mobile Impfteams sowie weitere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und darüber hinaus von ihnen beauftragte Dritte unentgeltlich Impfstoffe von Apotheken beziehen. Derzeit werden Impfzentren meist direkt von den Bundesländern mit Covid-19-Impfstoffen versorgt, dieses Prozedere soll sich nun ab Oktober ändern. Die Vergütung für diese neuen Belieferungen ist so hoch wie bei den niedergelassenen Ärzten und Betriebsärzten: Je abgegebene Durchstechflasche gibt es 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Regelungen der neuen Verordnungen gelten allesamt befristet bis Ende des Jahres.

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