Apotheken drohen Einschränkungen bei Substitution |
Bislang können Ärzte opioidabhängige Patienten im Rahmen einer Substitutionstherapie auch von Apotheken versorgen lassen. / Foto: imago/imagebroker
In der Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen gibt es neue Darreichungsformen auf die sich auch die Apotheken einstellen müssen. Denn die Verabreichung dieser Präparate geht über die bisherige Sichtvergabe hinaus. Angesichts der Zulassung eines buprenorphinhaltigen Depotarzneimittels, dass subkutan angewendet werden muss, plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) daher mit der 32. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften eine Anpassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Bisher wurden diese Präparate in der Substitution lediglich »dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen«, was insbesondere auch in der Sichtvergabe in den Apotheken erfolgt. Artikel 2 § 5 BtMVV soll nun klarstellen, dass entsprechende Medikamente dem Patienten auch »verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet« werden können.
Grundsätzlich soll dies auch weiterhin in der vom Arzt in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Apotheke möglich sein. Gleichzeitig legt der Verordnungsentwurf aber fest, dass eine invasive Verabreichung »nur durch das in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehene Personal« erfolgen darf. Im Referentenentwurf fehlte diese Klarstellung ursprünglich. Die neuen Darreichungsformen erforderten eine Verabreichung des Substitutionsmittels »nur durch Ärzte oder Ärztinnen sowie ärztlich angewiesenes medizinisches Fachpersonal um gesundheitliche Risiken zu verringern«, heißt es nun im Regierungsentwurf. Damit wären die Apotheken also in gewissen Substitutionsfällen außen vor.
Die ABDA hält die geplante Eingrenzung für »kontraproduktiv« und fordert eine entsprechende Korrektur. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsausschuss des Bundesrats, der sich aktuell mit dem Thema befasst, betont sie: »Damit wäre die Mitwirkung der Apotheke im Rahmen dieses Teils der Sichtvergabe faktisch ausgeschlossen.« Dies könne eventuell auch Auswirkungen auf die Bereitschaft der Apotheken haben kann, sich generell im Auftrag des substituierenden Arztes an der Sichtvergabe zu beteiligen. Aus ABDA-Sicht besteht kein Widerspruch zu den Vorgaben des Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 2), das die Ausübung der Heilkunde regelt, wenn dem Apothekenpersonal im Rahmen der Substitution auch subkutane Anwendung ermöglicht wird. In der Verordnung müsse dies hinsichtlich des Heipraktikergesetzes aber eindeutig als Spezialregelung aufgeführt sein.