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Covid-19-Medikament
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Ärzte dürfen maximal 5 Paxlovid-Packungen bestellen

Ab sofort dürfen Hausärzte in der Praxis Paxlovid® dispensieren. Das genaue Abgabe- und Bezugsprozedere liefert eine Allgemeinverfügung. Demnach sollen die Mediziner die Packungen über Apotheken oder bestimmte Klinikapotheken beziehen. Es gibt zudem eine Mengenbegrenzung.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 19.08.2022  11:00 Uhr

Ab sofort dürfen Hausärztinnen und Hausärzte das Covid-19-Therapeutikum Paxlovid® an Patienten abgeben. Auch Ärztinnen und Ärzten in Pflegeheimen ist die Abgabe erlaubt. Die Arzneimittel sollen sie über die öffentlichen Apotheken oder entsprechende Klinikapotheken beziehen, pro Praxis sind maximal fünf Therapieeinheiten erlaubt. Die dies regelnde geänderte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVersV) ist seit heute in Kraft. Das konkrete Versorgungs- und Abgabeprozedere liefert die parallel dazu seit heute geltende Allgemeinverfügung. Die Regeln sind befristet bis zum 25. November.*

Abgabe in Pflegeheimen auch streng reguliert

Neben einer Bestellung in öffentlichen Apotheken (Bezugsapotheke) können die Ärzte die Medikamente jeweils auch über vom BMG beauftragte Krankenhausapotheken beziehen. Pflegeeinrichtungen dürfen ebenfalls bis zu fünf Therapieeinheiten beziehungsweise bei einer Anzahl von über 150 Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen; diese seien in der Einrichtung vorrätig zu halten und an dort gepflegte oder betreute Patientinnen und Patienten abzugeben, heißt es in der Verordnung. Die Abgabe der Arzneimittel in den vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Verschreibung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die abgebende Person hat bei Abgaben zudem eine Patienteninformation beizufügen. Dieses Informationsblatt stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) online zur Verfügung. Sobald eine Packung abgegeben wurde, dürfen die behandelnden Ärzte in Praxen oder Pflegeheimen nachbestellen, sodass stets maximal 5 Therapieeinheiten vorrätig sind.

Was die Vergütung betrifft, so dürfen Ärzte pro abgegebener Packung Paxlovid 15 Euro abrechnen. Die Apotheken wiederum bekommen die Abgabe an die Praxen oder Pflegeheime ebenfalls mit 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Packung vergütet. Erfolgt die Belieferung per Botendienst, kommen 8 Euro brutto je Lieferung hinzu. Die Apotheken können aber auch nach wie vor das antivirale Covid-19-Medikament auf Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung direkt an den Patienten abgeben. Dafür können sie 30 Euro netto berechnen. Für einen Botendienst kämen auch hier 8 Euro brutto hinzu.

 Neuregelung ist für die ABDA »verantwortungsloser Aktionismus«

Die ABDA hatte sich vehement gegen eine Dispensierregelung für Ärzte ausgesprochen. Aus ihrer Sicht ist nicht die Verfügbarkeit und Abgabe das Problem, sondern das zögerliche Verordnungsverhalten der Ärzte. Dies ändere sich auch nicht durch ein Dispensierrecht. Zudem hatte die ABDA kritisiert, dass Ärzte nun finanzielle Anreize für eine Arzneimittelabgabe erhalten.  

Die nun verfügte Regelung ist für die ABDA  »verantwortungsloser Aktionismus«. Damit werde die bewährte Trennung zwischen ärztlicher und pharmazeutischer Tätigkeit ohne triftigen Grund und ganz ohne Not aufgehoben, heißt es heute in einer Stellungnahme.  »Offensichtlich hat das Bundesministerium für Gesundheit Angst, auf den großen Mengen Paxlovid sitzen zu bleiben.« Der bisherige Vertriebsweg über die Apotheken garantiere eine schnelle und zuverlässige Versorgung aller Patientinnen und Patienten mit antiviralen Arzneimitteln. Das gelte umso mehr, als die Apotheken ihnen das Arzneimittel per Botendienst nach Hause liefern. 

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*Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass Ärzte bei der Paxlovid-Abgabe eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen, die sie auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts herunterladen können. Das ist falsch. Wir bitten diesen Fehlr zu entschuldigen.


 

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