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Coronavirus-Impfungen

ABDA will konkretere Angaben zur Priorisierung

Eine Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll klären, welche Menschengruppen zuerst per Impfungen gegen das Coronavirus geschützt werden sollen. Die ABDA hält die rechtlichen Vorgaben zur Priorisierung teilweise für zu schwammig.
Ev Tebroke
10.12.2020  15:00 Uhr
ABDA will konkretere Angaben zur Priorisierung

Die zeitnah geplanten Impfungen erster Personen gegen SARS-CoV-2 sollen nach fest vorgegebenen Reihenfolgen ablaufen. Da zunächst nicht ausreichend Impfstoff verfügbar sein wird, sollen zunächst ausgewählte Risikogruppen gegen das Virus immunisiert werden. Wer Anspruch auf die Impfungen hat und in welcher Reihenfolge, dazu hat das BMG kürzlich einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Die ABDA begrüßt, dass die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) einen möglichst zuverlässigen und praktisch umsetzbaren Rechtsrahmen für die bevorstehenden Schutzimpfungen schaffen soll. Doch insbesondere bei der Rolle der Landesgesundheitsbehörden bei der Priorisierung pocht sie auf eine Konkretisierung.

Laut Verordnung dürfen diese Behörden je nach spezifischer Situation vor Ort entscheiden, welche der anspruchsberechtigten Personengruppen vorrangig geimpft werden sollten. Wie sie dabei vorzugehen haben, und welche Kriterien zugrunde gelegt sein müssten, ist in der Verordnung aber nicht näher dargelegt.

Dort heißt es lediglich: »Die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können im Rahmen der §§ 2 bis 4 die vorhandenen Impfstoffkapazitäten so nutzen, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse und der epidemiologischen Situation vor Ort vorrangig bestimmte Personengruppen bei der Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 berücksichtigt werden.«

Für die ABDA stellt sich dabei die Frage, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Landesbehörden eine Reihenfolge festlegen könnten, die von der Verordnung abweicht. »Wegen der enormen Bedeutung dieser Festlegung für die betroffenen Personen halten wir es für angezeigt, dass (zumindest) die anzuwendenden Maßstäbe vom Verordnungsgeber selbst definiert werden«, heißt es in der Stellungnahme der Bundesvereinigung.

Grundsätzlich sind laut Verordnung folgende Personengruppen bevorzugt zu impfen: »Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden; Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und bei Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.«

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