ABDA fordert Fixhonorar-Erhöhung auf 12 Euro |
Wenn die Versicherten entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurden, muss es laut ABDA künftig verboten werden, dass die Bezahlung des Preises für ein abgegebenes Arzneimittel vollständig verweigert werden kann (Null-Retax). Teilretaxationen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Zuschlag (Fixum plus 3-Prozent-Marge) ergibt. Formfehler, die der verordnende Arzt verursacht hat, dürfen demnach künftig nicht mehr zu einer Retaxation berechtigen. Mit diesen Retax-Forderungen könnte die ABDA in der Politik womöglich auf offene Ohren stoßen: Der SPD-Gesundheitsexperte Dirk Heidenblut hatte dies erst kürzlich im Bundestag angedeutet.
Teil des Katalogs ist auch die Forderung, dass die Apotheken für den zusätzlichen Aufwand bei der Bewältigung von Lieferengpässen einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten müssen. Im Entwurf des Lieferengpass-Gesetzes ist derzeit eine Pauschale von 50 Cent pro Austausch vorgeschlagen. Die ABDA fordert in ihrer Stellungnahme einen Betrag in Höhe von 21 Euro.
Die ABDA will sich in diesem Jahr auch dafür einsetzen, Risiken zu beseitigen, die sich aus dem Inkasso des Herstellerrabattes für die Krankenkassen ergeben können. Für den Fall, dass die Apotheke bei Zahlungsunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmens von diesem keinen Ausgleich für den an die Krankenkasse geleisteten Herstellerabschlag erhält, muss die Krankenkasse zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Herstellerrabattes verpflichtet werden, schreibt die ABDA in ihrem Forderungskatalog.
Die Standesvertretung fordert eine Rechtsgrundlage dafür, dass Vertragsärzte und Apotheken als Leistungserbringer in der Regelversorgung bundesweit und für Versicherte aller Krankenkassen ein gemeinsames Medikationsmanagement anbieten können. Bislang geht das nur in Modellvorhaben wie ARMIN.
Die Apotheken müssen laut ABDA von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, soweit die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist. Das ist ebenfalls ein zentrales Ziel, für das sich die ABDA einsetzen will.