ABDA fordert 21-Euro-Pauschale für Engpass-Management |
Cornelia Dölger |
28.02.2023 16:15 Uhr |
Weiterer Kritikpunkt: Die Liste wird gespeist aus Herstellerangaben, die ihrerseits bislang keine Sanktionen fürchten mussten, wenn sie keine Engpassmeldung abgaben; hier sieht der Gesetzentwurf aber eine etwas bessere Datenerfassung vor. Die ABDA begrüßt dies. Auch dass der Arzneimittelaustausch bei Lieferengpässen nicht mit erhöhten Zuzahlungen verbunden sein soll, begrüßt die ABDA. Unnötigen Bürokratieaufwand sieht sie aber bei der geplanten Teilmengenabgabe. Die Ausgestaltung sei »völlig überzogen verwaltungsaufwändig«. Hier schlägt die ABDA Vereinfachungen vor.
Wichtig ist der Standesvertretung zudem, dass die Apotheken bei der Defektur- und Rezepturherstellung mehr Rechtssicherheit erhalten. Mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen, die ins SGB V eingefügt werden sollen, werde klargestellt, »dass ein Austausch eines nicht vorrätigen Fertigarzneimittels auch durch ein in der Apotheke hergestelltes Rezeptur- oder Defekturarzneimittel bzw. eine Arzneimittelversorgung mit einer anderen Darreichungsform möglich sein soll«, schlägt die Standesvertretung vor.
Ziel dieser Regelungen sei es, den Apotheken mehr Flexibilität zu verschaffen und damit die Versorgung der Versicherten ohne unnötigen Zeitverzug sicherzustellen. Dies schließe auch ein, die »bisherige (rahmenvertragliche) Erfordernis, zwei Abfragen beim pharmazeutischen Großhandel zur Feststellung der Lieferbarkeit zu stellen, auf lediglich eine Abfrage« zu reduzieren. Aus der bisherigen doppelten Abfrage ergäben sich unnötige Verzögerungen, »da die zweite Abfrage in der Regel kein anderes Ergebnis hervorbringt als die erste«.
Ihre Forderung nach mehr Flexibilität in den Austauschregeln untermauert die Standesvertretung auch mit Fakten: Denn das Abgabeverhalten der Apotheken sei auch während der gelockerten Pandemie-Abgaberegelungen wirtschaftlich gewesen, so die ABDA weiter.
Eine vom Deutschen Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) durchgeführte Analyse sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abgabe von rabattbegünstigten bzw. preisgünstigen Arzneimitteln über den gesamten Pandemiezeitraum betrachtet im Wesentlichen stabil geblieben ist. Dazu wurde demnach untersucht, wie oft die Sonderkennzeichen, welche bei Abweichung von der Verpflichtung, rabattierte oder preisgünstige Arzneimittel abzugeben, verwendet wurden.
Diese Verwendung sei naturgemäß zu Beginn der Pandemie angestiegen, flachte demnach jedoch wieder deutlich ab und erreichte schließlich wieder das Vor-Pandemie-Niveau. Hierbei habe insbesondere die Abgabe rabattierter Arzneimittel, welche den Krankenkassen den größten Einspareffekt beschert, nicht gelitten, so die ABDA. »Die Wirtschaftlichkeit hat unter dem Regime der Ausnahmeregelungen also keine Einschränkungen erfahren. Damit fällt das entscheidende Argument für die bestehenden Regelungen weg.«
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