ABDA fordert 21-Euro-Pauschale für Engpass-Management |
Cornelia Dölger |
28.02.2023 16:15 Uhr |
Begründen kann die ABDA ihre Forderung mit dem Argument, dass der Hauptanteil der Apothekenvergütung über die Aufschlagregelungen der AMPreisV erfolge, insbesondere bei der Abgabe von Rx-Medikamenten. Als die AMPreisV im Jahr 2004 grundlegend geändert wurde, spielten aber Lieferengpässe und daraus entstehender Arbeitsaufwand für Apotheken keine relevante Rolle. Auch ins noch heute gültige Apotheken-Fixum von 8,35 Euro pro Rx-Packung, das bereits 2013 festgelegt wurde, flossen die heutigen Erfahrungen mit den Mangellagen nicht ein. Ergo seien die Vergütungshöhen nicht zeitgemäß.
Lieferengpässe binden laut ABDA immer mehr Arbeitskraft der Apothekenteams. »Selbst zurückhaltende Schätzungen kommen auf mindestens sechs Stunden pro Woche, die in den Apotheken inzwischen mit dem Management von Lieferengpässen aufgebracht werden müssen«, schreibt die ABDA.
Bei rund 18.000 öffentlichen Apotheken bedeute dies im Jahr einen Gesamtstundenaufwand von mehr als 5,62 Millionen Stunden. Bei Arbeitgebervollkosten für pharmazeutisches Personal in Höhe von 75,91 Euro/Stunde ergeben sich demnach Kosten in Höhe von 425 Millionen Euro pro Jahr. Bei etwa 20 Millionen Fällen pro Jahr, bei denen die Apotheken eine Nichtverfügbarkeit dokumentieren müssen, ergibt sich demnach jener Zuschlag von 21,00 Euro, den die ABDA für jeden Austausch fordert.
Die Apotheken bräuchten zudem weiterhin flexible Abgaberegeln, um die Menschen zuverlässig auch in Engpasslagen versorgen zu können, betont die ABDA in ihrer Stellungnahme. Bekanntlich wurden die Regeln zur Abgabe von Rabattarzneimitteln während der Coronaviruspandemie flexibilisiert, was den Apotheken mehr »Beinfreiheit« einräumte. Diese Möglichkeit läuft allerdings am 7. April aus. Laut dem Gesetzentwurf sollen dann wieder verschärfte Regeln gelten, zumindest teilweise.
Konkret dürfen die Apotheken dann bei nicht-vorrätigen Arzneimitteln zwar immer noch von Rabattverträgen abweichen und ein vorrätiges, wirkstoffgleiches Medikament abgeben – auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt. Allerdings dürfen sie dies nur bei Arzneimitteln, die auf der Engpass-Liste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen, auf der versorgungsrelevante und versorgungskritische Wirkstoffe aufgeführt sind.
Dies eröffnet ein weites Feld der Kritik (über die Mängel der Engpass-Liste des BfArM hat die PZ ausführlich berichtet): Etwa enthält diese Liste ausschließlich Rx-Präparate, was sie zum Beispiel im Falle der vielen fehlenden, nicht verschreibungspflichtigen Kinderarzneien unbrauchbar macht. Konkret kritisiert die ABDA in ihrer Stellungnahme zudem den hohen Aufwand, der zu betreiben sei, wenn in jedem Abgabefall zu retaxsicher prüfen sei, »ob das verordnete Fertigarzneimittel (mit seiner PZN) auf dieser tagesaktuellen Liste steht oder nicht«. »Die bisherige Praxis zeigt deutlich, dass diese Liste ungeeignet sein wird; so wurden die vielfältigen Liefer-/Versorgungsengpässe bei Schmerz- und Fiebermitteln für Kinder bis heute nicht von den Herstellern in die Datenbank eingetragen«, schreibt die Bundesvereinigung.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.