ABDA befürwortet Pläne, Phagro fordert mehr Geld |
Die ABDA befürwortet hingegen grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung. Dass Apotheker ab dem 8. April innerhalb der Regelversorgung gegen das Coronavirus impfen dürfen, »unterstützen wir ausdrücklich«, heißt es in einer gestern veröffentlichten Stellungnahme. Die Bundesvereinigung forderte allerdings, die Apothekenbetriebsordnung dahingehend zu ändern, dass Apotheken für Impfungen keinen separaten Raum vorhalten müssen. Apotheken sollten lediglich verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass keine Räume genutzt werden, die »zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfungen auch einem anderen Zweck dienen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind«, heißt es in der Stellungnahme.
Die Pläne zur Änderung und Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung bis zum 7. April hält die ABDA ebenfalls »grundsätzlich für geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen«. Dass die bisherigen Regelungen zur Vergütung weiterhin gelten sollen, ermögliche eine »Fortführung der bewährten Praxis«. Gleichzeitig weist die ABDA darauf hin, dass die »damals zu Grunde liegende Kalkulation der Vergütungen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten gerecht werde«, etwa den gestiegenen Energiepreisen.
Die ABDA begrüßt auch, dass mit dem neuen SGB-V-Paragraf 422 Regelungen zur Vergütung und Abrechnung von antiviralen Covid-19-Arzneimitteln aus der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ins Sozialgesetzbuch überführt werden sollen. In diesem Zusammenhang setzt sich die Bundesvereinigung dafür ein, den bisherigen Abrechnungsprozess fortzuführen, da die antiviralen Covid-19-Arzneimittel nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stünden. Die Abrechnung der vom Großhandel und den Apotheken erbrachten Leistungen solle weiterhin über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgen, und der bereits etablierte Prozess über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) sollte fortgesetzt werden.
Weiterhin regt die ABDA in ihrer Stellungnahme an, dass das BAS in gesonderten Umlagevereinbarungen die Zuteilung der abgerechneten Covid-19-Arzneimittel mit den Kostenträgern regeln solle. Privat Versicherte müssten dann die Vergütung in der Apotheke selbst zahlen und erhielten dafür eine Quittung, die sie bei ihrer Versicherung einreichen können. Zudem fordert die ABDA, im Gesetz zu regeln, »dass insbesondere bei Formfehlern eine Retaxation vollständig unterbleibt, wenn die Apotheke durch das abgegebene Covid-19-Arzneimittel von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten befreit wurde«. Weiterhin sollten die Apothekenrechenzentren per Gesetz berechtigt werden, für ihre Leistungen einen Verwaltungskostenersatz zu erhalten. Bislang müssten die öffentlichen Apotheken die Rechenzentren für die Abrechnungsleistungen bezahlen, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.